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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.05.2022 · Fall aus Wien

OGH 6 Ob 48/22k

Worum es ging: Hafte ich für Vorwürfe, die ich vor Gericht erhoben habe?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Hier ist ein milder Maßstab anzulegen. Das Recht, bei Meinungsverschiedenheiten die Hilfe der Behörden in Anspruch zu nehmen, darf nicht durch eine abschreckende Haftung für die Rechtsverteidigung belastet werden. Geschützt ist auch das Vorbringen in Eingaben, selbst wenn Sie sich dabei von einer anderen Person helfen lassen.

Auch in einem Gerichtsverfahren kann es gerechtfertigt sein, eine herabsetzende Tatsachenbehauptung aufzustellen, wenn dies in Ausübung eines Rechts geschieht. Das gilt aber nicht, wenn die Behauptung wider besseres Wissen aufgestellt wurde.

Ja. Bei ehrverletzenden oder rufschädigenden Behauptungen können Sie sich nicht nur an denjenigen halten, von dem die Äußerung stammt. Auch wer bewusst mitwirkt, dazu anstiftet oder dabei hilft, etwa ein Verleger oder Medieninhaber, kann in Anspruch genommen werden.

Hält sich ein Rechtsanwalt bei der Vertretung seines Mandanten im gesetzlich vorgesehenen Rahmen, ist sein Vorgehen gerechtfertigt. Das gilt selbst dann, wenn es im Einzelfall objektiv rechtswidrig sein sollte. Voraussetzung ist, dass er sein Recht bei der Prozessführung nicht missbräuchlich ausübt.

Nein. Ob zur Überprüfung der Glaubwürdigkeit von Zeugen, Parteien oder Sachverständigen ein weiterer Beweis nötig ist, entscheiden die Gerichte im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung. Dass ein solcher Kontrollbeweis unterblieben ist, können Sie nicht als Verfahrensfehler bekämpfen.

Nein. Ihr Anwalt muss zwar alles unternehmen, was Ihren Interessen dient, sich dabei aber einer Wortwahl bedienen, die für die Interessenverfolgung zweckmäßig ist. Persönliche Beleidigungen und Ehrverletzungen hat er jedenfalls zu vermeiden; er hat Ihre Sache außerdem zügig und wirksam zu betreiben.

Ja, wenn er sie für wahr und für erheblich gehalten hat. Ob er die Grenzen seines Rechts, alles Dienliche vorzubringen, eingehalten hat, wird nach seiner eigenen Einschätzung beurteilt. Maßgebend ist allein, ob er einen Grund hatte, das Vorbringen für richtig zu halten.

An seiner eigenen Sicht der Dinge. Weil er vorbringen darf, was er für dienlich erachtet, kommt es darauf an, ob er das Vorgebrachte für wahr und für wesentlich gehalten hat. Nach diesem Maßstab wird beurteilt, ob er sich im Rahmen seines Berufsrechts gehalten hat.

Wer ein Recht ausübt, darf dabei auch Behauptungen aufstellen, die einen anderen schlecht dastehen lassen. Das gilt für Anzeigen bei Behörden ebenso wie für Vorbringen, Aussagen und Gutachten in einem Verfahren. Die Grenze ist erreicht, wenn das Recht missbraucht wird oder jemand wider besseres Wissen behauptet.

Sehr weit. Ihr Anwalt darf alle Angriffs- und Verteidigungsmittel gebrauchen, die er für die Vertretung als dienlich erachtet. Die Grenze bilden nur der erteilte Auftrag, sein an hohen Berufsmaßstäben ausgerichtetes Gewissen und die Gesetze.

Ja, in der Regel. Wenn Sie geklagt oder angeklagt sind, dürfen Sie alles vorbringen, was aus Sicht eines verständigen Beobachters der Aufklärung dient und Ihrem Standpunkt nützt. Sie dürfen dabei auch Vorwürfe gegen die Gegenseite oder einen Zeugen erheben, um deren Glaubwürdigkeit zu erschüttern. Bewusst unwahre Behauptungen sind aber nicht gedeckt.

Ja. Wer eine Forderung im Zivilprozess durchsetzt, übt damit ein Recht aus und darf alle sachlichen und rechtlichen Argumente vollständig vorbringen. Zulässig ist jedes Vorbringen, das aus Sicht eines verständigen Beobachters der Aufklärung dient und Ihrem Standpunkt nützen kann. Beurteilt wird das nach der Lage im Zeitpunkt des Vorbringens, nicht danach, ob es sich später als nötig erwiesen hat.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1330 StGB § 113 StGB § 114 ZPO § 528 ZPO § 78

Entscheidungstext

26 Absätze, 9.063 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.05.2022

Geschäftszahl

6Ob48/22k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Nowotny als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei A* N*, vertreten durch Dr. Manfred Sommerbauer und DDr. Michael Dohr, LL.M. LL.M., Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, gegen die beklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei G* Rechtsanwälte GmbH, *, vertreten durch Gheneff-Rami-Sommer Rechtsanwälte GmbH & Co KG, wegen Unterlassung, hier wegen einstweiliger Verfügung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 22. Februar 2022, GZ 12 R 12/22f-17, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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