Kann ich die Herabsetzung der Vertragsstrafe später noch verlangen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1934, zuletzt bestätigt am 02.02.2021 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1934)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die unterbliebene Erörterung in erster Instanz bewirbt einen Verfahrensmangel, der in der Berufung geltend zu machen ist. Wurde ein Verfahrensmangel erster Instanz in der Berufung nicht gerügt, dann durfte das Berufungsgericht diesen Mangel nicht wahrnehmen. Es liegt dann kein Verfahrensmangel zweiter Instanz vor, weshalb der erstinstanzliche Verfahrensmangel nicht mehr als Revisionsgrund geltend gemacht werden kann.OGH 1 Ob 195/00h, 29.05.2001
- Die Beklagte ist für das Vorliegen von Mäßigungskriterien behauptungs- und beweispflichtig.OGH 1 Ob 264/00f, 19.12.2000
- Im Rechtsmittel ist das Ausmaß der begehrten Mäßigung anzuführen.OGH 8 Ob 519/82, 01.07.1982
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0032126 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 5 Ob 215/20h, 02.02.2021, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Bestreiten Sie die Pflicht zur Zahlung der Vertragsstrafe überhaupt, liegt darin bereits das Verlangen nach Herabsetzung. Das Gericht muss dann mit Ihnen erörtern, ob Gründe für eine Mäßigung vorliegen. Die Tatsachen, die eine überhöhte Strafe belegen, müssen Sie dennoch behaupten und beweisen.
Ob eine Klausel unangemessen ist, wird nach dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt, und zwar mit einer umfassenden Abwägung der Interessen. Bei einer Vertragsstrafe kommt es darauf an, ob ihre Höhe jenem Schaden entspricht, der bei einem solchen Verstoß üblicherweise entsteht. Ist der Schaden geringer oder gar keiner entstanden, kann das Gericht die Strafe herabsetzen.