Muss ich die Herabsetzung der Vertragsstrafe ausdrücklich beantragen?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 23.02.2021 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1973)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Nur wenn aber eine Konventionalstrafe Gegenstand des Verfahrens gewesen wäre, könnte konsequenterweise das Bestreiten dieses Anspruches (also gerichtet auf Zahlung einer Konventionalstrafe) unter Umständen auch das Verlangen nach Mäßigung beinhalten.OGH 2 Ob 253/06d, 30.11.2006
- Die Mäßigung einer Konventionalstrafe nach § 1336 Abs 2 ABGB erfolgt nicht von Amts wegen, sondern bedarf der Einwendung.OGH 2 Ob 253/06d, 30.11.2006
- Den Beklagten trifft aber die Behauptungs- und Beweislast dahin, dass die begehrte Konventionalstrafe unbillig hoch sei. Ein entsprechendes Tatsachenvorbringen ist notwendig.OGH 6 Ob 85/04z, 26.08.2004
- Im Rechtsmittel ist das Ausmaß der begehrten Mäßigung anzuführen.OGH 8 Ob 519/82, 01.07.1982
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0032161 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 18.
- OGH 8 Ob 10/21k, 23.02.2021
- OGH 5 Ob 215/20h, 02.02.2021, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Bereits im Verfahren erster Instanz. Sie müssen das nicht ausdrücklich beantragen, aber die entsprechenden Behauptungen aufstellen. Bestreiten Sie den Anspruch nur allgemein, muss das Gericht die Gründe für eine Mäßigung zwar mit Ihnen erörtern, an Ihrer Beweispflicht ändert das nichts.
Nein. Die Umstände, aus denen sich eine Herabsetzung ergibt, müssen Sie bereits im Verfahren erster Instanz vorbringen. Im Rechtsmittel müssen Sie außerdem angeben, um wie viel die Strafe gemindert werden soll.