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Muss ich die Herabsetzung der Vertragsstrafe ausdrücklich beantragen?

günstig für Schuldner betrifft Beklagte, Schuldner, Gläubiger, Vertragsparteien
Bestreiten Sie die Pflicht zur Zahlung der Vertragsstrafe überhaupt, liegt darin bereits das Verlangen nach Herabsetzung. Das Gericht muss dann mit Ihnen erörtern, ob Gründe für eine Mäßigung vorliegen. Die Tatsachen, die eine überhöhte Strafe belegen, müssen Sie dennoch behaupten und beweisen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 23.02.2021 (18 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1973)

Schon in der Bestreitung der Verpflichtung zur Zahlung der Konventionalstrafe liegt das Begehren auf Ermäßigung. Das Gericht ist dann im Sinne des § 182 ZPO verpflichtet, die Gründe für die Anwendung des Mäßigungsrechtes zur Erörterung zu stellen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0032161 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 18.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Gläubiger Zeitpunkt für das Mäßigungsbegehren

Bereits im Verfahren erster Instanz. Sie müssen das nicht ausdrücklich beantragen, aber die entsprechenden Behauptungen aufstellen. Bestreiten Sie den Anspruch nur allgemein, muss das Gericht die Gründe für eine Mäßigung zwar mit Ihnen erörtern, an Ihrer Beweispflicht ändert das nichts.

günstig für Gläubiger Mäßigung der Vertragsstrafe im Rechtsmittel

Nein. Die Umstände, aus denen sich eine Herabsetzung ergibt, müssen Sie bereits im Verfahren erster Instanz vorbringen. Im Rechtsmittel müssen Sie außerdem angeben, um wie viel die Strafe gemindert werden soll.

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