OGH 5 Ob 215/20h
Worum es ging: Wer entscheidet, ob die Täuschung mich beeinflusst hat?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob eine Täuschung Ihren Entschluss tatsächlich beeinflusst hat, ist eine Tatsachenfrage. Darüber entscheidet das Gericht nach den Beweisen, es ist keine rechtliche Beurteilung. Dasselbe gilt für die Frage, ob überhaupt ein Irrtum vorlag.
Nicht unbedingt. Wird ein Teil des Kaufpreises im Voraus gezahlt, ist damit oft keine Bekräftigung des Vertrags gemeint, sondern nur eine bloße Anzahlung ohne die strengen Folgen des Angelds. Vor allem eine hohe Summe spricht dagegen, das Geld als Angeld zu behandeln.
Ja. Wer bei Abschluss eines Vertrags Geld im Voraus gibt, zahlt damit nicht nur einen Teil der Schuld, sondern setzt auch ein Zeichen des Abschlusses und eine Sicherstellung der Erfüllung. Diese Absicht wird vermutet, solange nicht die Erklärungen oder die Umstände einen anderen Zweck zeigen.
Nein, bei größeren Anteilen des Kaufpreises wird nicht mehr von einem Angeld ausgegangen. Beträge um 13 Prozent wurden als bloße Anzahlung gewertet, 30 Prozent als Teilzahlung. Solche Beträge verfallen daher nicht und sind auch nicht doppelt zurückzuzahlen.
Dann ist es im Zweifel eine bloße Teilzahlung auf den Preis und kein Angeld. Diese Bezeichnung allein schließt ein Angeld aber nicht völlig aus.
Nein, wenn es sich in Wahrheit um eine Vorauszahlung handelte. Bei großen Beträgen entspricht es in der Regel nicht dem Willen der Parteien, dass das Geld verfällt oder in doppelter Höhe zurückzustellen ist. Entscheidend ist, was Sie vereinbart haben.
Ja. Wie der Vertrag entstanden ist, fällt für seine Auslegung wesentlich ins Gewicht, wenn sich daraus der entscheidende Wille der Beteiligten erkennen lässt. Auch früher abgewickelte gleichartige Verträge können dabei herangezogen werden.
Berücksichtigt werden die Verhältnismäßigkeit der Strafe, Ihre wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse samt Einkommen und Vermögen, Art und Ausmaß Ihres Verschuldens sowie die Höhe des entstandenen Schadens. Dass gar kein oder nur ein geringfügiger Schaden eingetreten ist, wiegt dabei besonders schwer.
Ja. Die vereinbarte Strafe soll Ihren Vertragspartner zur ordentlichen Erfüllung drängen und zugleich Ihre Nachteile pauschal ausgleichen. Dazu gehören auch Nachteile, die sonst nicht ohne weiteres ersetzt würden, etwa bloße Unannehmlichkeiten oder verlorene Zeit. Je weiter die Strafe über den zu erwartenden Schaden hinausgeht, desto stärker wirkt sie als Druckmittel.
Nein. Die Umstände, aus denen sich eine Herabsetzung ergibt, müssen Sie bereits im Verfahren erster Instanz vorbringen. Im Rechtsmittel müssen Sie außerdem angeben, um wie viel die Strafe gemindert werden soll.
Bestreiten Sie die Pflicht zur Zahlung der Vertragsstrafe überhaupt, liegt darin bereits das Verlangen nach Herabsetzung. Das Gericht muss dann mit Ihnen erörtern, ob Gründe für eine Mäßigung vorliegen. Die Tatsachen, die eine überhöhte Strafe belegen, müssen Sie dennoch behaupten und beweisen.
Das müssen Sie als in Anspruch genommene Person beweisen. Bestreiten Sie den Anspruch überhaupt, liegt darin aber zugleich schon das Bestreiten seiner Angemessenheit. Sie müssen darlegen, dass die Strafe den tatsächlichen Schaden übersteigt.
Nein. Dass die einschlägige Rechtsprechung lange zurückliegt, macht Ihre Sache noch nicht zu einer Frage für das Höchstgericht. Sie müssten darlegen, dass sich die Grundlagen inzwischen so geändert haben, dass die alte Ansicht nicht mehr haltbar ist.
Wenn die Gerichte Ihren Vertrag nach den anerkannten Grundsätzen ausgelegt haben, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Die Auslegung eines einzelnen Vertrags hat nämlich keine Bedeutung über Ihren Fall hinaus. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit dann nicht.
Ja, wenn das nicht offenkundig ist. Ein Verfahrensfehler des Berufungsgerichts hilft Ihnen nur, wenn er überhaupt geeignet war, zu einer unrichtigen Entscheidung zu führen. Diese Bedeutung müssen Sie in Ihrem Rechtsmittel aufzeigen; das gilt auch im Verfahren außer Streitsachen.
Hat das Gericht zweiter Instanz die Tatsachen anders festgestellt als das Erstgericht, ohne die Beweise zu wiederholen, ist das ein Fehler. Rügen Sie diesen Fehler in Ihrem Rechtsmittel nicht, ist der Oberste Gerichtshof an diese Feststellungen gebunden.
Ja. Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn Sie sich über die Bedeutung Ihrer eigenen Erklärung geirrt haben. Auch bei einem Vergleich kann ein solcher Irrtum angefochten werden, wenn er erst beim Abschluss des Vergleichs entstanden ist.
In der Regel nicht. Ob eine vereinbarte Vertragsstrafe herabgesetzt wird, hängt immer von den Umständen Ihres Falls ab. Das Höchstgericht befasst sich damit deshalb üblicherweise nicht.
Nein. Ob Ihnen als Anleger tatsächlich ein Irrtum unterlaufen ist, ist eine Frage der Tatsachen. Darüber entscheiden die erste Instanz und das Berufungsgericht endgültig. Der Oberste Gerichtshof überprüft nur die rechtliche Beurteilung und kann diese Feststellung nicht mehr ändern.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Graz-West, 25.11.2019, 5 C 189/19w-25
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht, 11.08.2020, 6 R 64/20f-34
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1336 ABGB § 871 ABGB § 908 ABGB § 914 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
37 Absätze, 15.652 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
02.02.2021
Geschäftszahl
5Ob215/20h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Mag. Dr. Regina Schedlberger, Rechtsanwältin in Graz, gegen die beklagte Partei I*****, vertreten durch Dr. Herbert Wabnegg, Rechtsanwalt in Wien, wegen 10.000 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 11. August 2020, GZ 6 R 64/20f-34, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Graz-West vom 25. November 2019, GZ 5 C 189/19w-25, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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