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Hafte ich nach der Unterschrift auf einem Wechsel gleich doppelt?

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Im Zweifel nein. Aus der Unterschrift auf einem Wechsel wird nicht angenommen, dass Sie zusätzlich auch nach dem bürgerlichen Recht haften wollten. Eine solche doppelte Haftung muss vereinbart und schriftlich festgehalten sein. Gilt sie, stehen Ihnen auch die Einwendungen aus dem bürgerlichen Bürgschaftsrecht zu.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1968, zuletzt bestätigt am 29.11.2021 (24 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1968)

Im Zweifel ist nicht anzunehmen, dass durch die Unterfertigung eines Wechsels eine doppelte Haftung, eine Bindung nach Wechselrecht und nach bürgerlichem Recht, übernommen werden soll.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 6 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0032131 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 24.

Im Gesetz

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