Hafte ich nach der Unterschrift auf einem Wechsel gleich doppelt?
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Im Zweifel nein. Aus der Unterschrift auf einem Wechsel wird nicht angenommen, dass Sie zusätzlich auch nach dem bürgerlichen Recht haften wollten. Eine solche doppelte Haftung muss vereinbart und schriftlich festgehalten sein. Gilt sie, stehen Ihnen auch die Einwendungen aus dem bürgerlichen Bürgschaftsrecht zu.
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Ständige Rechtsprechung seit 1968, zuletzt bestätigt am 29.11.2021 (24 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1968)
Im Zweifel ist nicht anzunehmen, dass durch die Unterfertigung eines Wechsels eine doppelte Haftung, eine Bindung nach Wechselrecht und nach bürgerlichem Recht, übernommen werden soll.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Dabei ist unerheblich, ob über die Bürgenhaftung nach § 1357 ABGB und die Wechselbürgenhaftung getrennte Vereinbarungen geschlossen wurden. Maßgebend ist vielmehr, ob aufgrund eines inneren Sachzusammenhangs die Vereinbarungen als Einheit zu betrachten sind (8 Ob 128/10x). Ist von einer solchen „wechselmäßig unterlegten“ bürgerlich‑rechtlichen Bürgschaft auszugehen, stehen dem Bürgen auch die sich aus dem bürgerlichen Bürgschaftsrecht ergebenden Einwendungen zu. Derartige Einwendungen stehen auch dem Beklagten in einem Wechselmandatsverfahren zu.OGH 8 Ob 73/21z, 29.11.2021
- Ob durch ein der wechselrechtlichen Verpflichtung nachfolgendes Verhalten eine über die wechselrechtliche Haftung hinausgehende gemeinrechtliche Haftung begründet wurde, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden (vergleiche ÖBA 1992, 83 = EvBl 1991/188, 819).OGH 5 Ob 159/00v, 15.06.2000
- Eine solche Vereinbarung bedarf nach § 1346 Abs 2 ABGB der Schriftform.OGH 5 Ob 159/00v, 15.06.2000
- Die Erklärung des Wechselbürgen auf einem formungültigen Wechsel kann in eine Bürgschaftserklärung nach bürgerlichem Recht umgedeutet werden.OGH 8 Ob 2082/96a, 28.03.1996
- Die Bekräftigung und Bestätigung der Wechselverpflichtung bedeutet für sich keine Änderung ihres Inhaltes.OGH 4 Ob 579/79, 18.12.1979
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- Die Übernahme einer Wechselbürgschaft (Skripturakt) begründet nur dann eine Haftung auch nach bürgerlichem Recht, wenn dies von den Parteien vereinbart wurde.OGH 3 Ob 660/77, 29.03.1978
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0032131 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 24.
- OGH 8 Ob 73/21z, 29.11.2021, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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