Gelten für die Wechselbürgschaft dieselben Regeln wie sonst?
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Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 29.11.2021 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1980)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Hinweis auf die jüngere Lehre, die überwiegend von einer Legalzession auf den zahlenden Wechselbürgen ausgeht.OGH 8 Ob 82/03x, 30.10.2003
- Mangels einer besonderen wechselrechtlichen Regelung sind die Vorschriften über Teilbürgschaften einerseits und Mitbürgschaften andererseits auch für Wechselbürgschaften heranzuziehen.OGH 8 Ob 100/03v, 25.01.2003
- Auch nicht auf die verkleidete Wechselbürgschaft.OGH 8 Ob 25/89, 12.07.1990
- Hier: SchriftlichkeitOGH 6 Ob 565/85, 06.11.1986
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0032174 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 15.
- OGH 8 Ob 73/21z, 29.11.2021, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein, nicht durch Vereinbarung. Verabreden Gläubiger und Schuldner, dass Sie im Wechselverfahren keine Einwendungen aus dem zugrunde liegenden Geschäft erheben dürfen, ist diese Abrede nichtig. Abstrakte Verpflichtungen ohne Bezug zum Grundgeschäft sind unzulässig.
Ein Rückgriff gegen den eigentlichen Schuldner setzt voraus, dass Sie bereits gezahlt haben. Vorher können Sie den Ersatz nicht verlangen.