OGH 6 Ob 110/21a
Worum es ging: Wer muss beweisen, dass Selbsthilfe erlaubt war?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Mit Selbsthilfe will jemand einen bestehenden rechtswidrigen Zustand ändern. Wer so handelt, tut das auf eigene Gefahr. Berufen Sie sich darauf, müssen Sie beweisen, dass Ihr Handeln rechtmäßig war.
Was Sie ausgeben, um eine Gefahr abzuwenden, gilt selbst als Schaden an Ihrem Vermögen. Diese Auslagen zählen daher zum ersatzfähigen Schaden.
Wird das Strafverfahren eingestellt, ohne dass das Strafgericht festgestellt hat, dass die Anzeige wissentlich falsch war, bekommen Sie Ihre Kosten dort nicht zugesprochen. Sie müssen sie wie jeden anderen Schadenersatz mit einer eigenen Klage beim Zivilgericht geltend machen.
Ja. Entspricht das verrechnete Honorar den von den Rechtsanwaltskammern erstellten Honorarrichtlinien, gilt es als angemessen. Dass diese Richtlinien Ihnen gegenüber keine unmittelbar bindende Wirkung haben, ändert daran nichts. Auch ein dort vorgesehener Zuschlag für den Erfolg zählt dazu.
Wenn Sie jemanden anzeigen und sich der Vorwurf als objektiv unrichtig erweist, handeln Sie nur dann rechtswidrig, wenn Sie den Vorwurf gegen Ihr besseres Wissen erhoben haben. Voraussetzung ist, dass Ihr Vorbringen sachdienlich bleibt. Dasselbe gilt für Beschwerden bei einer vorgesetzten Behörde.
Nur, wenn Sie die Anzeige im Bewusstsein ihrer Unwahrheit erstattet haben. Auch objektiv unrichtige Beschuldigungen bleiben rechtmäßig, solange sie den Rahmen eines sachdienlichen Vorbringens nicht überschreiten. Strafbar werden Sie erst, wenn Sie strafbare Handlungen erfinden oder sie wider besseres Wissen einem anderen zuschieben.
Über das hinaus, was Ihnen die Behörde selbst zugesprochen hat, können Sie die Kosten Ihrer Vertretung im Verfahren ersetzt bekommen. Voraussetzung ist, dass diese Kosten dazu dienten, die Rechtswidrigkeit des behördlichen Vorgehens feststellen zu lassen, und dass sie zweckmäßig und angemessen waren.
Ändert der Oberste Gerichtshof die Entscheidung in der Sache ganz oder teilweise ab, entscheidet er selbst über die Kosten des gesamten bisherigen Verfahrens. An die früheren Kostenentscheidungen ist er dabei nicht gebunden. Eine Kostenentscheidung wird immer erst zugleich mit der Entscheidung in der Hauptsache rechtskräftig.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, 29.07.2020, 39 Cg 71/19v-24
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 04.03.2021, 7 R 35/20a-28
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1295 ABGB § 1304 ABGB § 1311 StGB § 297 StGB § 83 StGB § 84 StPO § 390 StPO § 393 StPO § 393a StPO § 61 StPO § 80 ZPO § 257
Entscheidungstext
56 Absätze, 24.785 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.12.2021
Geschäftszahl
6Ob110/21a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny, die Hofrätin Dr. Faber und den Hofrat Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I* B*, vertreten durch Dr. Frank Carlo Gruber, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei L* A*, vertreten durch Dr. Stefan Krenn, Rechtsanwalt in Graz, wegen 16.037,45 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 4. März 2021, GZ 7 R 35/20a-28, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 29. Juli 2020, GZ 39 Cg 71/19v-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass die Entscheidung, einschließlich des unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Teils, insgesamt zu lauten hat:
„1. Die Klagsforderung besteht mit 13.832,33 EUR zu Recht.
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