Bekomme ich die Kosten meines Berichtigungsantrags ersetzt?
günstig für Gegner betrifft Kläger, Beklagter, Rechtsanwälte
Meist nicht. War der Fehler für beide Seiten offenkundig, war Ihr Antrag zur Rechtsverfolgung nicht notwendig. Kosten bekommen Sie nur ersetzt, wenn Sie einen konkreten Nachteil aufzeigen, etwa die Gefahr einer Vollstreckung des falschen Betrags.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 23.02.2016 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1984)
Der Berichtigungsantrag ist für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung nicht notwendig, sodass für den Berichtigungsantrag keine Kosten zugesprochen werden können, wenn der Schreibfehler bei der Kostenbestimmung für beide Parteien offenkundig ist - es waren nur Kosten in der richtigen Höhe verzeichnet und im Hinblick auf den Streitwert kam von vornherein nur der verzeichnete Betrag und nicht der fälschlich zugesprochene Betrag in Betracht - und Umstände, welche die Gefahr einer Exekutionsführung auf den unrichtigen Kostenbetrag als gerechtfertigt erkennen ließen, nicht vorgebracht wurden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Der Fehler war für die Parteien offenkundig und wurde auch erkannt, außerdem hat die beklagte Partei den Gerichtsfehler durch eine unrichtige Kostenverzeichnung mitverursacht.OGH 6 Ob 206/19s, 27.08.2020
- Hier: Kostenersatz bei Berichtigung eines durch Schreib- oder Diktatfehler zu weit gefassten Spruchs.OGH 4 Ob 34/08s, 11.03.2008
- Hier: Der berichtigte Schreibfehler war für beide Parteien offenkundig und betraf nicht einmal den Spruch der Entscheidung.OGH 8 Ob 134/06y, 22.02.2007
- Der Kostenentscheidung lag ohnehin die richtige Obsiegensquote zugrunde und diese ergab sich (abgesehen vom Schreibfehler) auch eindeutig aus der Begründung.OGH 4 Ob 151/06v, 16.01.2007
- Die betreibende Partei hat die Kosten des Berichtigungsantrags selbst zu tragen, da ihr Rechtsmittel erfolglos blieb.OGH 3 Ob 225/06v, 19.10.2006
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- Kosten sind der Antragstellerin nicht zuzusprechen, weil einerseits die Unrichtigkeit ohnehin für jedermann und insbesondere die Parteien selbst ohne möglichen Zweifel erkennbar ist und überdies wegen des Entscheidungstenors (Zurückweisung des Rechtsmittels) der Eintritt der Rechtskraft der antragsstattgebenden Entscheidung erster Instanz auch aus der unberichtigten Entscheidung mit Sicherheit abzuleiten war.OGH 3 Ob 65/05p, 24.11.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0041792 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 10.
- OGH 5 Ob 10/16f, 23.02.2016, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 128/15g, 23.02.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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