Wie wird beurteilt, was ich mit einer Aussage gemeint habe?
betrifft Konsument, Unternehmer, Kläger, Beklagter, Nutzer sozialer Netzwerke
Ob Tatsachen verbreitet wurden, richtet sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen. Maßgeblich ist, wie ein unbefangener durchschnittlicher Leser oder Hörer sie versteht. Was Sie selbst gemeint haben, ist nicht entscheidend.
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 30.06.2026 (160 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Bei der Beurteilung der Frage, ob "Tatsachen" verbreitet wurden, kommt es demnach immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen an; das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers oder Durchschnittshörers, nicht aber der subjektive Wille des Erklärenden ist maßgebend.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Beurteilung des Bedeutungsgehalts eines unter eine Äußerung gesetzten "Likes" ist stets unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu treffen.OGH 6 Ob 26/26f, 26.05.2026
- Dies gilt auch für die Frage, ob ein verständiger Adressat Vorwürfe oder Mitteilungen, die die Vergangenheit betreffen, auch auf die gegenwärtige Einschätzung der juristischen Person bezieht.OGH 6 Ob 184/21h, 18.05.2022
- Vorwurf der Manipulation eines Reitsportbewerbes.OGH 6 Ob 79/21t, 12.05.2021
- §§ 1, 11 UWG.OGH 4 Ob 177/18k, 23.10.2018
- Maßgeblich ist aber auch nicht, ob sich bloß der Kläger in einer bestimmten Art und Weise angesprochen fühlt, die sich weder aus der Äußerung selbst noch aus dem vermittelten Gesamteindruck ergibt.OGH 6 Ob 230/17t, 21.12.2017
Alle 51 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Bezeichnung einer Personengruppe als „Bande“.OGH 6 Ob 62/17m, 19.04.2017
- Hier: Die Äußerungen, eine Chemikalie sei gesundheitlich bedenklich und Kinder‑Tattoos seien „eigentlich ein ungeeignetes Spielzeug“, sind Wertungen und fallen daher nicht unter § 1330 Abs 2 ABGB.OGH 6 Ob 238/15s, 30.08.2016
- Die Ermittlung des Bedeutungsinhalts einer Äußerung und die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung sind Rechtsfragen.OGH 6 Ob 238/15s, 30.08.2016
- Hier: Zur Auslegung des Begriffs "Gewerkschaft".OGH 6 Ob 116/16a, 20.07.2016
- Hier: § 2 UWG.OGH 4 Ob 80/15s, 11.08.2015
- Bei der Beurteilung des maßgeblichen Gesamtzusammenhangs kommt es sowohl auf die Kurzdarstellung als auch auf den verlinkten Beitrag an.OGH 6 Ob 89/14b, 09.10.2014
- Hier: Behauptung der Tatsache, Mitarbeiter der Klägerin hätten der Mutter des Beklagten durch Verabreichung eines überdosierten Beruhigungsmedikaments schweren körperlichen Schaden zugefügt.OGH 6 Ob 45/14g, 26.06.2014
- Hier: Überschrift eines Postings ist nicht isoliert zu beurteilen.OGH 6 Ob 122/13d, 28.11.2013
- Hier: Behauptung eines Rechtsanwalts ein anderer Rechtsanwalt hätte ihm in einem Schreiben gewerbsmäßig Betrug vorgeworfen ist eine zulässige Meinungsäußerung.OGH 6 Ob 170/13p, 30.09.2013
- Hier: Unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhanges stellt sich die Formulierung „journalistischer Bettnässer“ als - wenn auch plakativ, unhöflich und grob formulierte - Wertung dar.OGH 6 Ob 162/12k, 15.10.2012
- Nur wenn die Schlagzeile (die Überschrift, der Titel oder ähnliche Hervorhebungen) vollständige Tatsachenbehauptungen enthält oder wenn Tatsachenbehauptungen mit denjenigen im Folgetext nicht in Einklang zu bringen sind, ist diese isoliert zu beurteilen (so schon 6 Ob 92/04d).OGH 6 Ob 232/10a, 18.07.2011
- Hier: Bildnisschutz nach § 78 UrhG.OGH 4 Ob 174/10g, 10.05.2011
- Entscheidend für die Qualifikation einer Äußerung als Tatsachenbehauptung ist, ob sich ihr Bedeutungsinhalt auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist.OGH 4 Ob 39/10d, 13.07.2010
- Auch eine Mitteilung, die in die Form eines richtig wiedergegebenen Zitats gekleidet ist, kann tatbildlich iSd § 1330 Abs 2 ABGB und § 7 UWG sein.OGH 4 Ob 112/10i, 13.07.2010
- Hier: Vorwurf der zweckfremden Verwendung von Subventionen.OGH 6 Ob 66/09p, 05.08.2009
- Hauptverfahren zum Provisorialverfahren 6 Ob 159/06k mit Bezugnahme auf die Entscheidung MR 2007, 419 (Lindon und Otchakovsky-Laurens/Frankreich) des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.OGH 6 Ob 110/08g, 07.07.2008
- Bei den vom Rekursgericht zur Ermittlung des Gesamtzusammenhangs, in dem die beanstandete Äußerung fiel, und des dadurch vermittelten Gesamteindrucks als offenkundig im Sinn des § 269 ZPO herangezogenen tatsächlichen Umständen handelt es sich um Tatsachenfeststellungen, deren Richtigkeit im Revisionsrekursverfahren nicht überprüft werden kann.OGH 6 Ob 3/07w, 15.02.2007
- Ist der Kläger aber nach den Feststellungen gerade nicht in die von der breiten Öffentlichkeit mit unseriösen Spekulationsgeschäften im karibischen Raum assoziierte „Bawag-Affäre" verwickelt, so war die inkriminierte Äußerung jedenfalls unwahr.OGH 6 Ob 291/06x, 21.12.2006
- Hier: Artikel in einer Studentenzeitung über ein von der Hochschülerschaft durchgeführtes Vergabeverfahren.OGH 6 Ob 197/05x, 30.11.2006
- Die Frage, ob das Aufrechterhalten einer verbotenen Äußerung gegenüber einem Medium auch ohne explizite Wiederholung bereits einen Verstoß gegen ein auferlegtes Unterlassungsgebot bildet, ist nicht anders zu beurteilen als die Frage, wie eine Äußerung auszulegen ist.OGH 3 Ob 160/06k, 30.11.2006
- Hier: Inserat in einer Faschingszeitung im Zuge einer politischen Auseinandersetzung.OGH 6 Ob 159/06k, 12.10.2006
- Das Recht auf freie Meinungsäußerung deckt unwahre Tatsachenbehauptungen nicht. Daher dürfen auch Werturteile, die konkludente Tatsachenbehauptungen sind, nicht schrankenlos geäußert werden; allerdings sind angesichts der heutigen Reizüberflutung selbst überspitzte Formulierungen unter Umständen hinzunehmen, soweit kein massiver Wertungsexzess vorliegt.OGH 6 Ob 159/06k, 12.10.2006
- Hier: § 7 UWG.OGH 4 Ob 105/06d, 28.09.2006
- Ob durch eine Äußerung Tatsachen verbreitet werden oder eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, richtet sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck für den unbefangenen Durchschnittsadressaten. Wesentlich ist, ob sich ihr Bedeutungsinhalt auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist, sodass sie nicht nur subjektiv angenommen oder abgelehnt, sondern als richtig oder falsch beurteilt werden kann. Hier: Eine Artikelüberschrift, die offen lässt, was oder wer damit gemeint ist, ist nicht isoliert zu betrachten.OGH 6 Ob 295/03f, 14.07.2005
- Die Auslegungskriterien des BGH zu § 661a BGB entsprechen jenen des Obersten Gerichtshofes zu § 5j KSchG: Für eine Gewinnzusage oder vergleichbare Mitteilung ist nicht nur auf deren Inhalt, sondern auch auf die äußere Gestaltung abzustellen; die Zusendung muss abstrakt geeignet sein, beim durchschnittlichen Verbraucher in der Lage des Empfängers den Eindruck zu erwecken er werde einen - bereits gewonnenen - Preis erhalten; es kommt auf das subjektive Verständnis der Zusendung durch den konkreten Empfänger nicht an, sodass es nicht erforderlich ist, dass der Empfänger dem Schreiben tatsächlich Glauben schenkt und der Verbraucher, der die Gewinnzusage als bloßes Werbemittel durchschaut oder durchschauen könnte, die Leistung des angeblich gewonnenen Preises verlangen kann.OGH 7 Ob 98/04v, 16.06.2004
- Wie eine Äußerung im Einzelfall zu verstehen ist, hängt so sehr von den Umständen des konkreten Falls ab, dass dieser Frage keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt und sie daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO bildet.OGH 4 Ob 18/04g, 10.02.2004
- Die Frage, ob einem Schreiben eine bestimmte Äußerung entnommen werden kann, ist immer nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise bei ungezwungener Auslegung zu beurteilen.OGH 4 Ob 18/04g, 10.02.2004
- Im geschäftlichen Wettbewerb muss derjenige, der mehrdeutige Äußerungen macht, stets die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen ("Unklarheitenregel"). Diese Regel ist auch im Zusammenhang mit § 5j KSchG anwendbar.OGH 4 Ob 204/03h, 21.10.2003
- Nimmt eine Werbeaussage nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise auf eine unmittelbar vorangehende Werbung inhaltlich Bezug, ist der Sinngehalt der späteren Werbung nicht isoliert, sondern nach dem Verständnis von Verkehrsteilnehmern zu betrachten, die beide Aussagen kennen.OGH 4 Ob 297/02h, 25.03.2003
- Zergliedernde Betrachtungsweise widerspricht dem bestehenden allgemeinen Grundsatz, dass im geschäftlichen Wettbewerb der Inhalt einer Ankündigung stets am Gesamteindruck zu messen ist, den die angesprochenen Verkehrskreise gewinnen.OGH 4 Ob 27/03d, 18.02.2003
- Hier: Lügenvorwurf.OGH 6 Ob 238/02x, 10.10.2002
- Dies kann dazu führen, dass eine Äußerung, die bei einer isolierten Betrachtung als wahrheitsgemäß beurteilt werden kann, auf Grund eines in der Gesamtschau herbeigeführten anderen Gesamteindrucks als falsche Tatsachenbehauptung qualifiziert werden muss.OGH 6 Ob 249/01p, 20.12.2001
- Bei zeitlich auseinanderfallenden, inhaltlich aber in engem Zusammenhang stehenden rufschädigenden Tatsachenbehauptungen (§ 1330 Abs 2 ABGB) ist der Bedeutungsinhalt nach dem in einer Gesamtschau vermittelten Eindruck entscheidend. Beurteilungsmaßstab ist ein fiktiver Mitteilungsempfänger, dem alle Äußerungen zur Kenntnis gelangt sind.OGH 6 Ob 249/01p, 20.12.2001
- Hier: Gewinnzusage im Sinne des § 5j KSchG, Forderungsdurchsetzung durch Klagbarkeit wurde bejaht.OGH 7 Ob 290/01z, 19.12.2001
- Hier: Mehrdeutige Äußerungen.OGH 7 Ob 290/01z, 19.12.2001
- Die im gewerblichen Rechtsschutz für die blickfangartige Herausstellung im Titel maßgeblichen Argumente sind auf Presseaussendungen von Politikern im politischen Meinungskampf nicht ohne weiteres übertragbar.OGH 6 Ob 138/01i, 21.06.2001
- Auch die Beurteilung der Frage, ob "Tatsachen" verbreitet werden, ist im Allgemeinen eine Rechtsfrage, die von den näheren Umständen des Einzelfalles, insbesondere von der konkreten Formulierung in ihrem Zusammenhang, abhängt.OGH 6 Ob 41/01z, 15.03.2001
- In die Ehre eines anderen eingreifende Äußerungen sind nach dem Gesamtzusammenhang, in dem sie fielen und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck zu beurteilen.OGH 6 Ob 320/00b, 17.01.2001
- Hier: Behauptung, dass die Heime der Klägerin Heimstätte illegalen Drogenhandels seien, in einem derartigen Heim Suchtgift in näher bezeichnetem Wert sichergestellt worden sei und durch die Kläger Drogenhändler gedeckt würden.OGH 6 Ob 88/00k, 13.04.2000
- Wertende Äußerungen sind nach dem Gesamtzusammenhang, in dem sie verbreitet wurden, zu beurteilen.OGH 6 Ob 308/99h, 09.03.2000
- Hier: Die Behauptung, ein Kind arbeite (beziehungsweise verrichte Kinderarbeit) kann nicht ohne weiteres mit der Behauptung gleichgesetzt werden, es werde von seinen Eltern zu Kinderarbeit veranlasst (und dadurch wirtschaftlich ausgebeutet).OGH 6 Ob 185/99w, 16.09.1999
- Bringt der Beklagte in einem Medium für den verständigen, unbefangenen Durchschnittsleser erkennbar seine Auffassung zum Ausdruck, die Zusammenarbeit mit der Klägerin sei (nun) nicht mehr partnerschaftlich und (wirtschaftlich) erfolgreich, er befürchte, dass ihre Vorgangsweise zu einer sich verschlechternden wirtschaftlichen Lage und einem wirtschaftlichen Niedergang des Unternehmens führen werde, wird ein verständiger, unbefangener Durchschnittsleser dieser Äußerung aus ihrem Gesamtzusammenhang hingegen nicht entnehmen, dass die Klägerin tatsächlich vor dem wirtschaftlichen Niedergang stehe und Arbeitsplätze gefährdet wären. Diese wertende Meinungsäußerung des Beklagten ist nicht tatbestandsmäßig im Sinn des § 1330 Abs 2 ABGB.OGH 6 Ob 130/99g, 15.07.1999
- Die Ermittlung des Bedeutungsinhaltes ist im allgemeinen eine Rechtsfrage, die von den näheren Umständen des Einzelfalles, insbesondere aber von der konkreten Formulierung in ihrem Zusammenhang abhängt.OGH 6 Ob 37/98d, 26.11.1998
- Dies gilt auch für an sich richtige Zitate, wenn der Gesamtinhalt eines Artikels durch das Verschweigen ihres wahren Sinnes im Textzusammenhang entstellt wird.OGH 6 Ob 380/97v, 26.02.1998
- Auch nach § 7 UWG zu beurteilende Mitteilungen sind so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden werden, nicht aber so, wie sie gemeint oder verstanden werden sollten. Eine missverständliche Fassung geht stets zu Lasten des Mitteilenden.OGH 4 Ob 2115/96z, 09.07.1996
- Das gleiche gilt für den Bedeutungsinhalt der Äußerung.OGH 4 Ob 52/93, 04.05.1993
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0031883 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 160.
- OGH 6 Ob 192/25s, 30.06.2026, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 36/26a, 26.05.2026, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 26/26f, 26.05.2026, Fall aus Niederösterreich
- OGH 4 Ob 71/25g, 22.07.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 91/24x, 25.02.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 213/24p, 25.02.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 138/24h, 21.01.2025, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 32/24k, 26.04.2024, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 48/24p, 26.04.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 124/23y, 20.02.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
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