Darf ich zurückbeleidigen, wenn mich jemand zuerst beschimpft hat?
günstig für Betroffener betrifft Betroffene von Beleidigungen, Medien, Privatpersonen, Unternehmer
Nein. Auch wenn Sie zuerst angegriffen oder provoziert wurden, wird Ihre eigene ehrverletzende Äußerung dadurch nicht erlaubt. Verständlicher Ärger rechtfertigt sie nicht; Ihnen bleibt der Weg, selbst gegen die Äußerung des anderen gerichtlich vorzugehen.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 26.04.2024 (3 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1985)
Provokationen des Verletzten und Revanche hiefür heben die Rechtswidrigkeit nicht auf.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Mag auch die Entrüstung über diffamierende Berichterstattung verständlich erscheinen; kann sie aber die Anschuldigung, daß die Klägerin einen Journalismus betreibe, der einem strafbaren Verhalten zumindest nahekommt (Nazijournalismus), nicht rechtfertigen, zumal ja dem Beklagten die Möglichkeit offengestanden wäre, gegen die Klägerin eine Klage nach § 1330 ABGB einzubringen.OGH 4 Ob 171/93, 14.12.1993
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0032317 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 6 Ob 32/24k, 26.04.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
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