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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.04.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 6 Ob 32/24k

Worum es ging: Wie wird beurteilt, was ich mit einer Aussage gemeint habe?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob Tatsachen verbreitet wurden, richtet sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen. Maßgeblich ist, wie ein unbefangener durchschnittlicher Leser oder Hörer sie versteht. Was Sie selbst gemeint haben, ist nicht entscheidend.

Die Meinungsfreiheit rechtfertigt es nicht, einen politischen Gegner mit unwahren Tatsachenbehauptungen herabzusetzen. Das gilt insbesondere, wenn ihm damit ein verwerfliches Verhalten unterstellt wird.

Nein. Auch wenn Sie zuerst angegriffen oder provoziert wurden, wird Ihre eigene ehrverletzende Äußerung dadurch nicht erlaubt. Verständlicher Ärger rechtfertigt sie nicht; Ihnen bleibt der Weg, selbst gegen die Äußerung des anderen gerichtlich vorzugehen.

Auch harte Kritik, die jemanden in seiner Ehre trifft, kann erlaubt sein. Voraussetzung ist, dass sie sich an konkreten Tatsachen orientiert und die Grenzen zulässiger Kritik nicht überschreitet.

Weil die freie politische Debatte für die Demokratie wesentlich ist, sind die Grenzen zulässiger Kritik bei einem öffentlich auftretenden Politiker weiter gezogen als bei einer Privatperson. Wer Politik betreibt, setzt sich unvermeidlich der genauen Beurteilung durch Journalisten, Publikum und politische Gegner aus. Ein Spitzenkandidat muss daher auch humorvoll-satirische Kritik hinnehmen.

Auf das Grundrecht der freien Meinungsäußerung können Sie sich nicht mit Erfolg berufen, wenn Sie eine unwahre und herabsetzende Tatsachenbehauptung aufgestellt haben.

Die Freiheit der Meinungsäußerung schützt nicht nur Aussagen, die harmlos oder willkommen sind, sondern auch solche, die verletzen, schockieren oder beunruhigen. Geschützt ist dabei nicht nur der Inhalt, sondern auch die Form der Darstellung. Gegenüber einem Politiker, der in seiner öffentlichen Funktion handelt, sind die Grenzen zulässiger Kritik weiter als gegenüber einer Privatperson.

Bei Politikern sind die Grenzen zulässiger Kritik weiter gezogen als bei Privatpersonen. Die Grenze ist dort erreicht, wo jemandem unabhängig von seinem politischen Verhalten persönlich unehrenhaftes Verhalten vorgeworfen wird und die Wertung nach Abwägung nicht mehr vertretbar ist. Auf andere Personen, etwa Beamte eines von einem Politiker geführten Ministeriums, darf dieser eingeschränkte Schutz nicht ausgedehnt werden.

Nein. Ein Werturteil ist nicht geschützt, wenn es auf unwahren Tatsachenbehauptungen beruht. Auch scharfe oder überspitzte Bewertungen sind nur so lange zulässig, als sie eine ausreichende Tatsachengrundlage haben und nicht in einen Wertungsexzess münden. Das gilt auch in politischen Auseinandersetzungen.

Ja. Wer sich in die politische Auseinandersetzung begibt, muss schärfere Kritik hinnehmen als jemand, der das nicht tut. Das gilt nicht nur für Politiker, sondern auch für Vereine, Interessenvertreter und Medien, sobald sie selbst öffentlich Stellung nehmen. Wer selbst provoziert, muss besonders viel vertragen.

Die Presse hat die Aufgabe, politische Vorgänge kritisch zu beleuchten und verschiedene Standpunkte wiederzugeben. Die Meinungsfreiheit schützt nicht nur Beiträge, die freundlich aufgenommen werden, sondern auch solche, die verletzen, schockieren oder verstören. Für Einschränkungen politischer Äußerungen in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse bleibt nur ein sehr enger Spielraum.

Politiker müssen sich mehr Kritik gefallen lassen, soweit sie in ihrer öffentlichen Funktion handeln. In der politischen Auseinandersetzung genügt daher schon eine dünne tatsächliche Grundlage, damit eine Wertung zulässig ist.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1330 EO § 393

Entscheidungstext

102 Absätze, 34.583 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.04.2024

Geschäftszahl

6Ob32/24k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Parteien 1. S* mbH, 2. F*, beide *, vertreten durch Dr. Maria Windhager, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte und gefährdende Partei * S*, vertreten durch Völk Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Widerruf (hier wegen einstweiliger Verfügung), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 19. Jänner 2024, GZ 2 R 192/23d-16, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 6. November 2023, GZ 11 Cg 87/23s-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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