Gilt der Vergleich auch, wenn die wahre Rechtslage anders war?
betrifft Vertragspartner, Prozessparteien, Arbeitnehmer, Arbeitgeber
Ja. Ein Vergleich schafft eine eigene neue Grundlage für Ihre Rechte und Pflichten. Weicht er von der bisherigen Rechtslage ab, gilt trotzdem, was Sie vereinbart haben. Auf das ursprüngliche Rechtsverhältnis kann allerdings nur dann nicht mehr zurückgegriffen werden, wenn das mit dem Vergleich ausgeschlossen werden sollte.
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Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 31.05.2023 (8 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1987)
Der bürgerlich - rechtliche Vergleich stellt einen neuen Rechtsgrund dar.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Auf den Arbeitsvertrag.OGH 5 Ob 37/04h, 03.08.2004
- Der eigentliche Gestaltungsvorgang beim Abschluss eines Vergleiches liegt in der Bereinigung der bestehenden Streitigkeiten und der Schaffung einer neuen Rechtsgrundlage.OGH 8 Ob 131/03b, 18.12.2003
- Ein ausschließlicher Rechtsgrund jedoch nur unter der Voraussetzung, daß mit dieser neuen Rechtsgrundlage ein Zurückgreifen auf das ursprüngliche Rechtsverhältnis ausgeschlossen werden sollte.OGH 8 ObS 2264/96s, 11.07.1996
- Soweit die Feststellung von der bisherigen wahren Rechtslage abweicht, "konstitutiv".OGH 7 Ob 530/90, 17.05.1990
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0032458 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 5 Ob 37/23m, 31.05.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
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