Ersetzt ein Vergleich immer die bisherige Vereinbarung?
betrifft Kläger, Beklagter, Vertragspartner
Ein Vergleich schafft nicht in jedem Fall einen völlig neuen Rechtsgrund. Oft liegt nur ein Zusatzvertrag zur bisherigen Vereinbarung vor. Welche der beiden Wirkungen eintritt, hängt davon ab, was die Parteien gewollt haben.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 31.05.2023 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Nicht jeder Vergleich ist eine Novation, die einen völlig neuen Rechtsgrund schüfe, sondern oft liegt auch nur ein bloßer Zusatzvertrag vor (vgl dazu Reischauer, JBl 1982,393, besonders 401).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dem Vergleich kommt jedenfalls dann Novationswirkung zu, wenn er die ursprüngliche Obligation - als Ergebnis der Auslegung des Parteiwillens - durch eine Änderung des Rechtsgrunds oder des Hauptgegenstands des Anspruchs ersetzen sollte, sodass ein Rückgriff auf das seinerzeitige Schuldverhältnis nicht mehr möglich ist (7 Ob 165/00s mwN).OGH 5 Ob 37/04h, 03.08.2004
- Hier: Konstitutives AnerkenntnisOGH 4 Ob 572/88, 27.09.1988
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0032310 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 9.
- OGH 5 Ob 37/23m, 31.05.2023, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 148/20s, 24.03.2021, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 67/20s, 25.08.2020, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 220/18h, 29.01.2019, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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