Sind mit dem Vergleich beim Abschied wirklich alle Ansprüche erledigt?
betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Mieter, Vermieter, Vertragspartner
Schließen Sie aus Anlass der Beendigung eines Dauerverhältnisses einen Vergleich, sind damit alle wechselseitigen Forderungen bereinigt, an die Sie denken konnten. Ausgenommen ist nur, was im Vergleich ausdrücklich ausgenommen wurde.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 26.08.2024 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1987)
Soweit in einem Vergleich aus Anlass der Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses nicht einzelne der daraus entspringenden Forderungen ausgenommen sind, werden alle gegenseitigen Forderungen, an die die Parteien denken konnten, verglichen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Auflösung eines Arbeitsverhältnisses.OGH 8 ObA 80/05f, 26.01.2006
- Die Bereinigungswirkung eines anlässlich der Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses abgeschlossenen Generalvergleichs bezieht sich im Zweifel auf alle aus diesem Rechtsverhältnis entspringenden oder damit zusammenhängenden gegenseitigen Forderungen, die für die Parteien erkennbar waren, unabhängig davon, ob sie diese tatsächlich bedacht haben.OGH 9 ObA 10/05v, 29.06.2005
- Hier: Hat der Dienstgeber die Regelung über die Dienstwohnung nicht ausdrücklich ausgenommen, konnte der Dienstnehmer nach der Übung des redlichen Verkehrs annehmen, dass auch diese Ansprüche mitbereinigt wurden.OGH 9 ObA 48/87, 18.11.1987
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0032470 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 8.
- OGH 8 ObA 32/24z, 26.08.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 86/20k, 23.10.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
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