ABGB § 1385
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Auch die Vereinbarung über die Folgen einer einvernehmlichen Scheidung kann angefochten werden. Möglich ist das etwa, wenn Sie sich geirrt haben oder getäuscht wurden, oder wenn die Vereinbarung sittenwidrig und damit wucherisch ist.
Im Zweifel ja. Ein Vergleich, den Sie bei der Beendigung eines Dauerverhältnisses schließen, erfasst grundsätzlich alle wechselseitigen Forderungen daraus, auch wenn keine ausdrückliche Generalklausel vereinbart wurde. Erfasst sind auch Ansprüche, an die Sie damals nicht gedacht haben, an die Sie aber denken konnten.
Ja. Auch ein Vergleich kann angefochten werden, wenn Sie durch List oder durch ungerechte und begründete Furcht dazu gebracht wurden.
Bei einem Vergleich handelt arglistig, wer über entscheidende Tatsachen Gewissheit hat und sie dem anderen verheimlicht. Es genügt also schon das Verschweigen sicheren Wissens. Eine ausdrückliche Lüge ist dafür nicht nötig.
Nein. Haben sich beide Seiten über etwas Wesentliches am Geschäft geirrt, ist der Vertrag unverbindlich, ohne dass die sonst nötigen Voraussetzungen vorliegen müssen. Der andere muss den Irrtum also nicht veranlasst haben. Der Vertrag kann dann aufgehoben oder angepasst werden; heben ihn beide einvernehmlich auf, braucht es keine Klage.
Ein allgemein gehaltener Vergleich erfasst auch Fälle, an die Sie beim Abschluss nicht gedacht haben. Er erfasst aber nicht das, woran Sie damals gar nicht denken konnten.
Schließen Sie aus Anlass der Beendigung eines Dauerverhältnisses einen Vergleich, sind damit alle wechselseitigen Forderungen bereinigt, an die Sie denken konnten. Ausgenommen ist nur, was im Vergleich ausdrücklich ausgenommen wurde.
Ja. Nimmt der Haftpflichtversicherer Ihre Abfindungserklärung an, gilt das als Vergleich. Was damit erledigt ist, richtet sich nach dem Inhalt der jeweiligen Erklärungen. Lösen können Sie sich davon nur unter den engen Voraussetzungen, die für Vergleiche gelten.
Einen Vergleich können Sie wegen eines Irrtums nur anfechten, wenn Sie sich über Umstände geirrt haben, die beide Seiten als feststehend angenommen haben. Gerade jene Punkte, die strittig oder zweifelhaft waren und mit dem Vergleich bereinigt wurden, können Sie nicht mehr aufrollen.
Mit einem Vergleich soll die bisherige Unsicherheit endgültig beseitigt werden, die Beteiligten schließen dabei einen neuen Vertrag. Der Vergleich bleibt daher auch dann gültig, wenn sich später eindeutig nachweisen lässt, was damals strittig oder unsicher war.
Ja. Einigen Sie sich mit dem Nachbarn darauf, die Grenze nach dem Stand der Katastralmappe festzulegen und zu vermarken, ist das ein Vergleich über strittige Rechte. Er wirkt unmittelbar auf die Eigentumsverhältnisse, und zwar auch dann, wenn in der Natur noch nicht vermarkt wurde.
Ja, aber nur, wenn der Irrtum für den Abschluss des Vergleichs ursächlich war. Hätten Sie den Vergleich auch ohne den Irrtum genauso geschlossen, bleibt er gültig. Ein Irrtum, der auf Ihre Entscheidung keinen Einfluss hatte, zählt nicht.
Meist nicht. Bloße unrichtige Behauptungen des anderen, die Sie selbst hätten überprüfen können und müssen, gelten nicht als Täuschung. Ein Vergleich lässt sich wegen Irrtums nur in jenen Punkten anfechten, die Sie beide als unstrittig angesehen haben, außer der andere hat Sie arglistig in die Irre geführt.
Anfechten können Sie nur, wenn sich Ihr Irrtum auf Umstände bezieht, die beide Seiten beim Abschluss als feststehend und unstrittig angenommen haben. Ein Irrtum über gerade jene Punkte, die mit dem Vergleich bereinigt werden sollten, genügt nicht; das gilt auch für einen Rechtsirrtum. Dass Sie den Irrtum hätten vermeiden können, schadet Ihnen dagegen in der Regel nicht.
Ein Recht gilt als strittig oder zweifelhaft, wenn sich die Beteiligten nicht darüber einigen können, ob es entstanden ist, in welchem Umfang es entstanden ist oder ob es noch besteht. Über solche Rechte kann ein Vergleich geschlossen werden.