Kann ich meinen künftigen Lohn schon jetzt abtreten?
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Ständige Rechtsprechung seit 1927, zuletzt bestätigt am 30.07.2026 (36 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1927)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hat ein Versicherungsnehmer seinem Kreditgeber zur Besicherung eines Kredits sämtliche Rechte und Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag abgetreten, so sind davon auch Rückforderungsansprüche nach einem ex tunc wirkenden Vertragsrücktritt nach § 165a VersVG umfasst.OGH 7 Ob 53/19y, 29.05.2019
- Der Versicherungsnehmer kann schon vor dem Versicherungsfall seinen möglichen Anspruch auf die Versicherungsleistung abtreten, weil auch künftige Forderungen Gegenstand der Abtretung sein können.OGH 7 Ob 157/12g, 14.11.2012
- Zession künftig fällig werdender Mietzinse.OGH 7 Ob 126/02h, 26.06.2002
- Für den Inhalt des Buchvermerks, der auf jeder Seite der OP-Liste aufscheinen müsste, ist jedenfalls als Minimalerfordernis zu fordern, dass er den Globalzessionsvertrag mit Datum (wegen der Priorität bei Mehrfachzessionen) und den Zessionar anführt.OGH 6 Ob 174/00g, 30.08.2000
- Die Abtretung künftiger Forderungen darf auch in Form der Globalzession erfolgen, sofern nur dem Erfordernis der ausreichenden Individualisierung entsprochen wird.OGH 1 Ob 406/97f, 29.09.1998
- Globalzession aller als Warenleistungen oder Leistungen im Rahmen eines bestimmten Geschäftsbetriebes entstehenden Forderungen (Faktoringvertrag, Mantelzessionsvertrag.OGH 5 Ob 661/79, 27.11.1979
- BlankolohnzessionserklärungOGH 1 Ob 176/71, 01.07.1971
- Anwartschaftsrecht auf Eigentumswohnung.OGH 1 Ob 86/70, 30.04.1970
- Die Abtretung einer künftigen Forderung ist - als durch deren Entstehung bedingt - gültig.OGH 8 Ob 149/69, 28.10.1969
- Selbst wenn die Höhe der Forderung noch nicht feststeht.OGH 6 Ob 20/68, 08.05.1968
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0032906 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 36.
- OGH 5 Ob 10/25v, 30.07.2026
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Eine Verurteilung zu Leistungen, die erst künftig fällig werden, setzt voraus, dass der Schuldner bereits im Verzug ist. Andernfalls muss zumindest eine Verletzung der künftigen Pflichten drohen.
Ja. Durch die Abtretung darf Ihre Stellung als Schuldner nicht verschlechtert werden. Die Einwendungen, die bis zur Verständigung über den neuen Gläubiger entstanden sind, bleiben Ihnen erhalten und können Sie auch dem neuen Gläubiger entgegenhalten.