Kann ich künftige Zahlungen schon jetzt einklagen?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 10.03.2026 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1981)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: EhegattenunterhaltOGH 4 Ob 88/25g, 11.09.2025
- Hier: Anspruch nach dem Kärntner Grundversorgungsgesetz (K‑GrvG).OGH 4 Ob 213/11v, 27.03.2012
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0041109 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 6.
- OGH 1 Ob 13/26g, 10.03.2026, Fall aus Salzburg
- OGH 4 Ob 88/25g, 11.09.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 54/19y, 25.04.2019, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 152/15m, 20.04.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Die Absicht, Gläubiger zu benachteiligen, kann auch gegenüber Forderungen bestehen, die erst in Zukunft entstehen. Das gilt etwa für künftige Unterhaltsforderungen.
Ja. Bestand Ihr Recht auf die Rentenzahlungen schon bei Eröffnung des Verfahrens, gelten die künftigen Zahlungen als geschuldet, aber noch nicht fällig. Sie zählen damit zu den Forderungen im Verfahren.