Kann ich eine Überweisung noch zurückholen?
günstig für Empfänger betrifft Konsumenten, Kontoinhaber, Banken, Unternehmer
Sobald der Betrag dem Konto des Empfängers gutgeschrieben ist, hat dieser einen unmittelbaren Anspruch gegen seine Bank. Damit haben Sie Ihre Verbindlichkeit erfüllt und zugleich die Verfügungsmöglichkeit über das Geld verloren. Einen Auftrag können Sie daher nur so lange widerrufen, wie die Gutschrift noch nicht erfolgt ist.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 20.07.2026 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1981)
Sobald ein Überweisungsauftrag durch die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers durchgeführt worden ist, entstehen Verbindlichkeiten der Bank und Rechte des Kontoinhabers. Der Kunde erlangt im Zeitpunkt der Gutschrift auf seinem Konto einen unmittelbaren Anspruch gegen die Bank. Dies bedeutet aber auch, dass spätestens mit der Buchung auf das Konto der Überweisende einerseits seine Verbindlichkeit erfüllt, aber auch Verfügungsmöglichkeiten über den Betrag verliert. Ein Auftraggeber kann also seinen Auftrag nur so lange widerrufen, als der überwiesene Betrag noch nicht auf dem Konto des Empfängers gutgeschrieben wurde.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Mangels gültiger Zahlungsanweisung des Scheckausstellers begründet die Gutschrift der Inkassobank auf dem Konto des Scheckeinreichers - im zweipersonalen Verhältnis - keine abstrakte Verbindlichkeit.OGH 1 Ob 221/08v, 30.06.2009
- Die Wirksamkeit der Gutschrift setzt einen rechtsgültigen Überweisungsauftrag voraus. Fehlt es an einem solchen, geht auch die Annahmeerklärung der Bank, also die Gutschrift, ins Leere und ist daher wirkungslos.OGH 1 Ob 221/08v, 30.06.2009
- Die Gutschrift auf dem Konto des Überweisungsempfängers begründet ein abstraktes Schuldversprechen der Bank und ist als zugangsbedürftige Annahme der Anweisung zu verstehen.OGH 2 Ob 107/08m, 19.02.2009
- Für den Eintritt der Unwiderruflichkeit einer Gutschrift im Überweisungsverkehr ist demnach generell der Zeitpunkt maßgebend, in dem nach dem Willen der Bank die Daten der Gutschrift zur vorbehaltlosen Bekanntgabe an den Überweisungsempfänger zur Verfügung gestellt werden. Sobald die Daten nach dem Willen der Bank für eigene Bedienstete nicht mehr nur zur weiteren Bearbeitung, sondern auch zum Zwecke der Information des Kunden abrufbar sind, ist der Rechtsbindungswille dokumentiert. Dieser kann auch durch Setzung von Akten im Rahmen der automatischen Datenverarbeitungsanlage zum Ausdruck kommen. Auf die individuellen technischen Möglichkeiten des Kunden, von dem Rechtsbindungswillen der Empfängerbank Kenntnis zu erlangen, kommt es nicht an.OGH 2 Ob 20/03k, 15.04.2004
- Darauf, dass ein Banktagesauszug einen Kontostand richtig wiedergibt, hat der Kunde einen Rechtsanspruch.OGH 2 Ob 196/03t, 12.09.2003
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Dies gilt auch, wenn durch diesen Kontoeingang ein Debetsaldo abgedeckt wird.OGH 2 Ob 196/03t, 12.09.2003
- Die Zahlung des Schuldners gelangt mit der Gutschrift auf dem Girokonto des Gläubigers in dessen Vermögen.OGH 10 Ob 226/00h, 14.11.2000
- Nach Erteilung der Gutschrift auf dem Konto des Empfängers ist ein Widerruf des Überweisungsauftrages grundsätzlich nicht mehr möglich.OGH 1 Ob 580/94, 25.10.1994
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0032949 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 15.
- OGH 3 Ob 106/26y, 20.07.2026, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Vertragsrecht · Gutschrift auf dem Konto
Vertragsrecht · Rückforderung einer irrtümlichen Überweisung
Vertragsrecht · Zahlung ohne gültigen Überweisungsauftrag
Vertragsrecht · Rückforderung einer Nichtschuld
Vertragsrecht · Rückforderung einer Leistung