Endet die Miete, wenn die Räume nicht mehr Wohnung sein dürfen?
betrifft Mieter, Vermieter, Hauseigentümer
Ein rechtlicher Untergang der Mietsache liegt nicht nur vor, wenn die Sache aus dem Verkehr gezogen wird. Er liegt auch vor, wenn die für die Vermietung überhaupt oder für einen bestimmten Zweck nötige Eignung endgültig und unabänderlich verloren geht. Ein Verbot, bestimmte Räume weiter als Wohnung zu nutzen, ist ein solcher Fall.
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 16.04.2024 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Der rechtliche Untergang der Bestandsache, für den § 1112 ABGB zweifellos gilt, liegt nicht nur vor, wenn die Sache an sich aus dem Rechtsverkehr gezogen wurde, sondern schon dann, wenn die für die Vermietbarkeit überhaupt oder für die Vermietung zu einem bestimmten Zweck erforderliche Qualifikation (endgültig und unabänderlich) verlorengeht, wie etwa durch das Verbot, Räume bestimmter Beschaffenheit weiterhin als Wohnung zu verwenden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier wäre die Umwidmung eines Grundstücksteils erforderlich.OGH 3 Ob 16/14w, 30.04.2014
- Hier: Durch Entzug der baubehördlichen Benützungsbewilligung.OGH 8 Ob 2324/96i, 13.02.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0033014 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 5 Ob 162/23v, 16.04.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
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