OGH 5 Ob 75/20w
Worum es ging: Ist eine Entscheidung ungültig, wenn sie schlecht begründet ist?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Eine mangelhafte Begründung macht eine Entscheidung nur dann nichtig, wenn sie gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt. Eine knappe, aber nachvollziehbare Begründung genügt.
Der Gläubiger darf zwar eine Teilzahlung verlangen, aber nicht verlangen, dass Sie Ihre volle Zahlung als bloße Teilzahlung anerkennen. Will er das Geld nicht ohne Vorbehalt annehmen, dürfen Sie den strittigen Betrag bei Gericht hinterlegen.
Ob eine Hinterlegung bei Gericht zu Recht erfolgt ist, wird im Hinterlegungsverfahren selbst nicht geprüft. Diese Frage ist erst in einem anderen Verfahren zu klären.
Nein. Beim Gericht hinterlegen dürfen Sie, wenn die Rechtslage unklar ist oder mehrere Personen dieselbe Forderung für sich beanspruchen. Besteht die Unklarheit nur zwischen Ihnen und Ihrem einzigen Gläubiger, ist die Hinterlegung nicht zulässig, weil der Streit dadurch nicht vermieden wird.
Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.
Ein Urteil widerspricht dem Akt nur dann, wenn die Beweisergebnisse bei ihrer Darstellung falsch wiedergegeben wurden. Der Fehler muss aus den Akten erkennbar und behebbar sein. Andere Fehler zählen als Grund für die Revision nicht.
Das entscheidet nur ein Gerichtsverfahren zwischen den Beteiligten. Legt ein Schuldner Geld oder eine Sache bei Gericht hinter, wird im Hinterlegungsverfahren selbst nicht geprüft, ob das zu Recht geschah. Diese Frage wird ausschließlich im Prozess geklärt.
Wenn Sie Geld bei Gericht hinterlegen wollen, müssen Sie im Antrag angeben, warum. Das Gericht prüft nur, ob ein solcher Grund überhaupt für eine Hinterlegung taugt. Ob der angegebene Grund tatsächlich vorliegt, prüft es nicht.
Ja, wenn der Erlag rechtmäßig geschieht. Gerade weil die Hinterlegung Sie von der Schuld befreit, muss ein Mindestmaß an Form eingehalten werden. Ihr Antrag muss den Zweck des Erlags so angeben, dass daran möglichst keine Zweifel bleiben.
Ja. Ist ein Beschluss so mangelhaft, dass er nicht überprüft werden kann, sich selbst widerspricht oder überhaupt keine Begründung enthält, und lässt sich das nicht berichtigen, ist er aufzuheben. Ergänzt das Rekursgericht die Begründung ausreichend, ist der Mangel geheilt.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Leoben als Rekursgericht, 13.02.2020, 2 R 32/20k-8
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1425 AußStrG § 62 AußStrG § 66 AußStrG § 71
Entscheidungstext
29 Absätze, 8.165 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
03.06.2020
Geschäftszahl
5Ob75/20w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Erlagssache des Antragstellers „S*****“, *****, vertreten durch Dr. Stefan Lausegger, Rechtsanwalt in Graz, gegen die Antragsgegnerin mj A*****, vertreten durch den Vater G*****, wegen Erlags von 118.403,65 EUR, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 13. Februar 2020, GZ 2 R 32/20k-8, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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