Muss ich Lärm und Staub von der Baustelle nebenan dulden?
günstig für Bauherr betrifft Nachbarn, Anrainer, Bauherren, Liegenschaftseigentümer, Mieter
In einem geschlossenen Siedlungsgebiet müssen Sie Lärm, Staub und Erschütterungen dulden, die bei schonender und vorschriftsgemäßer Bauführung unvermeidlich sind; dafür gibt es kein Geld. Gehen die Einwirkungen darüber hinaus, können Sie sich dagegen wehren, ein verschuldensunabhängiger Ausgleich in Geld steht Ihnen aber auch dann nicht zu.
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 16.12.2021 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
In einem geschlossenen Siedlungsgebiet müssen die Anrainer bauführungsbedingte Immissionen (Baulärm, Staub, Erschütterungen usw), die auch bei schonungsvoller, den Bauvorschriften und sonstigen Beschränkungen (hier: Ruhezeitenverordnung eines Kurortes) entsprechender Bauführung unvermeidlich sind, als ortsüblich dulden, ohne einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch geltend machen zu können. Soweit die Immissionen über das zu duldende Maß hinausgehen, besteht ein Abwehranspruch, der einen schuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch ebenfalls ausschließt. Für eine analoge Anwendung des § 364a ABGB besteht kein Anlass.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Diese Rechtsprechung betrifft lediglich Baulärm, nicht aber andere von einer Baustelle ausgehende Immissionen. Sie lässt sich auf Erschütterungen, die Schäden an Gebäuden hervorrufen, nicht übertragen. Solche schwerwiegenden Beeinträchtigungen sind nämlich niemals als ortsüblich anzusehen und daher nicht entschädigungslos hinzunehmen.OGH 6 Ob 216/13b, 16.12.2013
- Die Frage, ob die vom Nachbargrund einwirkenden Belästigungen das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß übersteigen und die ortsübliche Benutzung der Liegenschaft wesentlich beeinträchtigen, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen.OGH 10 Ob 46/04v, 21.06.2004
- Auch Ö-Normen können dabei Anhaltspunkte für die Frage, ob eine wesentliche Beeinträchtigung der Nutzung einer Liegenschaft vorliegt, bilden.OGH 10 Ob 46/04v, 21.06.2004
- Dicht verbautes, geschlossenes Siedlungsgebiet in der Wiener Innenstadt.OGH 8 Ob 372/97g, 26.11.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0033674 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 5 Ob 210/21z, 16.12.2021, Fall aus Wien
Im Gesetz
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