Wie viel bekomme ich nach der Trennung zurück?
betrifft Lebensgefährten, Partner
Größere Zuwendungen, etwa für den Erwerb einer Wohnung, die erkennbar in der Erwartung gemacht wurden, dass die Beziehung hält, können Sie bei Wegfall dieses Zwecks zurückfordern. Der Zweck fällt aber nur so weit weg, als der Nutzen die Trennung überdaürt. Haben Sie die Sache zunächst gemeinsam genutzt, können Sie nur den verbleibenden Restnutzen zurückverlangen.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 08.04.2026 (35 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1987)
Außergewöhnliche Zuwendungen, zum Beispiel für den Erwerb einer Wohnung, die erkennbar in der Erwartung des Fortbestandes der Lebensgemeinschaft gemacht werden, sind bei Zweckverfehlung rückforderbar. Der Geschäftszweck fällt aber nur bezüglich eines die Auflösung der Lebensgemeinschaft überdauernden Nutzens weg. Werden die zur gemeinsamen Verwendung angeschafften Sachen von den Lebensgefährten zunächst gemeinsam genutzt und fällt der Geschäftszweck erst später weg, dann kann nur der verbleibende Restnutzen zurückgefordert werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Dass der Restnutzen eines Kastens mit einem Anschaffungspreis von 2.200 EUR nach einer gemeinsamen fünfmonatigen Nutzung 1.800 EUR beträgt, überschreitet nicht den Beurteilungsspielraum des § 273 ZPO.OGH 2 Ob 178/25b, 18.11.2025
- Der Bereicherungsanspruch ist nicht auf den vorhandenen, sondern auf den verschafften Nutzen bzw den erlangten Vorteil gerichtet. Maßgeblich ist in der Regel der Leistungszeitpunkt. Der Nutzen ist objektiv-konkret zu ermitteln.OGH 4 Ob 197/18a, 29.01.2019
- Hier: Die Leistung der Klägerin, die keine Kenntnis vom vereinbarten Ausschluss eines Investitionsersatzes hatte, hatte wegen der Information über eine Mietdauer von 99 Jahren einen konkreten, über eine Bereicherung des Vermieters hinausreichenden und dem Beklagten auch erkennbaren Zweck, nämlich jenen der Nutzung im Rahmen der Lebensgemeinschaft auf unabsehbare Zeit bis zum Lebensende. War aber der Beklagte der Leistungsempfänger, ist die Bereicherung rückforderbar, die nach Wegfall des ursprünglichen Leistungsgrundes bei ihm eingetreten ist.OGH 1 Ob 173/15w, 24.11.2015
- Gerade für laufende (Kfz‑, Unfall‑ und Kranken‑)Versicherungsprämien ist evident, dass damit ein laufender Bedarf abzudecken ist, nämlich der Geldbedarf für die jeweils fällig gewordene Prämie, ohne dass in der Zukunft eine Vermögensvermehrung verbliebe.OGH 1 Ob 16/13d, 11.04.2013
- Hier: Dem Wohnen des Klägers im Haus der Beklagten wurde auch durch Berücksichtigung der Abnützung der vom Kläger geschaffenen Investitionen in die Beurteilung Rechnung getragen.OGH 2 Ob 134/12p, 30.08.2012
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- Der Kondiktionsanspruch steht nicht zu, wenn die Erreichung der Erwartung dem Zuwendenden von vornherein aussichtslos erscheinen muss. Mangels zweckverfehlender Leistung ist daher von einer Schenkung auszugehen (hier: Lebensgemeinschaft wurde nie aufgenommen; Zuwendender bezahlte Möbel für die Wohnung, in der die Frau mit ihrem Lebensgefährten wohnte).OGH 6 Ob 44/02t, 18.04.2002
- Hier: Außergewöhnliche Zuwendungen wurden in Erwartung einer Eheschließung erbracht.OGH 7 Ob 189/01x, 26.09.2001
- Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger cirka 21 Jahre lang in der Wohnung der Beklagten, an deren Finanzierung er sich beteiligt hat, gewohnt hat.OGH 9 Ob 21/01f, 28.02.2001
- Hier: unter anderem Einbauküche.OGH 6 Ob 60/99p, 29.09.1999
- Die laufenden Leistungen für die Versorgung des Partners sind ihrer Natur nach für den entsprechenden Zeitraum bestimmt und haben daher bei der späteren Aufhebung der Lebensgemeinschaft ihren Zweck nicht verfehlt.OGH 6 Ob 60/99p, 29.09.1999
- Der Umstand, dass der Kläger in dem gemeinsam errichteten Haus einige Jahre gewohnt hat, ist bei der Höhe des Rückforderungsanspruchs, der nach dem der Beklagten verbleibenden Restnutzen zu ermitteln ist, zu berücksichtigen.OGH 6 Ob 135/99t, 15.07.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0033921 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 35.
- OGH 1 Ob 32/26a, 08.04.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 94/25i, 29.09.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 14/24f, 28.05.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 8 Ob 12/22f, 30.03.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 7 Ob 117/20m, 16.09.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
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