Bekomme ich mein Geld zurück, wenn die Beziehung endet?
betrifft Lebensgefährten, Partner, Eigentümer
Haben Sie beim gemeinsamen Bauen deutlich gemacht, dass Ihre Leistung dem künftigen gemeinsamen Wohnen dient, und war dieser Zweck für den anderen erkennbar, dann fällt er mit dem Ende der Lebensgemeinschaft weg. In diesem Fall haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Rückforderung.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 29.09.2025 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Wurde zwischen Lebensgefährten bei gemeinschaftlicher Bebauung eines Grundstückes zwar keine ausdrückliche Abrede über den Rechtsgrund der Zuwendungen getroffen, aber doch deutlich zum Ausdruck gebracht, daß die Leistungen im Hinblick auf den bestimmten, dem Leistungsempfänger erkennbaren Zweck des zukünftigen gemeinsamen Wohnens erbracht werden, so begründet die Zweckverfehlung der Leistung im Fall der Auflösung der Lebensgemeinschaft grundsätzlich einen Bereicherungsanspruch nach § 1435 ABGB.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Dass der Restnutzen eines Kastens mit einem Anschaffungspreis von 2.200 EUR nach einer gemeinsamen fünfmonatigen Nutzung 1.800 EUR beträgt, überschreitet nicht den Beurteilungsspielraum des § 273 ZPO.OGH 2 Ob 178/25b, 18.11.2025
- Auch fremdfinanzierte Zuwendenden begründen einen Bereicherungsanspruch. Ob der Lebensgefährte die Zuwendung mit Eigen‑ oder Fremdmittel aufbrachte, ist ebenso unerheblich wie der Zeitpunkt der (alleinigen) Rückführung der Fremdmittel.OGH 4 Ob 197/18a, 29.01.2019
- Hier: Die Leistung der Klägerin, die keine Kenntnis vom vereinbarten Ausschluss eines Investitionsersatzes hatte, hatte wegen der Information über eine Mietdauer von 99 Jahren einen konkreten, über eine Bereicherung des Vermieters hinausreichenden und dem Beklagten auch erkennbaren Zweck, nämlich jenen der Nutzung im Rahmen der Lebensgemeinschaft auf unabsehbare Zeit bis zum Lebensende. War aber der Beklagte der Leistungsempfänger, ist die Bereicherung rückforderbar, die nach Wegfall des ursprünglichen Leistungsgrundes bei ihm eingetreten ist.OGH 1 Ob 173/15w, 24.11.2015
- Es reicht aus, dass dieser Zweck dem Beklagten bekannt war.OGH 4 Ob 84/09w, 09.06.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0033698 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 13.
- OGH 4 Ob 94/25i, 29.09.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 86/25s, 24.06.2025, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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