Bekomme ich meine Leistungen zurück, wenn die Beziehung endet?
günstig für Leistender betrifft Lebensgefährten, Partner, Konsumenten
Das kann sein. Haben Sie etwas in der für Ihren Partner erkennbaren Erwartung geleistet, dass Sie heiraten, versorgt werden oder ein anderer künftiger Erfolg eintritt, und erfüllt sich das nicht, können Sie es zurückfordern. Eine Erwartung, die für den anderen nicht erkennbar war, oder ein einseitiger Vorbehalt reicht dafür nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 24.06.2025 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1982)
Zur Entstehung eines Kondiktionsanspruches im Sinne des § 1435 ABGB zwischen Lebensgefährten reicht es aus, wenn Leistungen nur in der dem anderen Lebensgefährten erkennbaren Erwartung einer späteren Eheschließung, letztwilligen Zuwendung oder sonstigen Versorgung oder des Eintritts eines anderen künftigen Erfolges - etwa der Erlangung einer Wohnmöglichkeit - (vorläufig unentgeltlich) erbracht wurden und sich diese Erwartung in der Folge nicht erfüllt; einseitige Vorbehalte des die Leistung Erbringenden können allerdings einen Entgeltanspruch nicht begründen, wie auch die bloße Tatsache, daß die (dem anderen Lebensgefährten nicht erkennbare) Erwartung eines künftigen Erfolges nicht eintritt, einen Kondiktionsanspruch nicht zu begründen vermag.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Kreditrückzahlungen.OGH 9 Ob 17/18t, 21.03.2018
- Der Kondiktionsanspruch steht nicht zu, wenn die Erreichung der Erwartung dem Zuwendenden von vornherein aussichtslos erscheinen muss. Mangels zweckverfehlender Leistung ist daher von einer Schenkung auszugehen (hier: Lebensgemeinschaft wurde nie aufgenommen; Zuwendender bezahlte Möbel für die Wohnung, in der die Frau mit ihrem Lebensgefährten wohnte).OGH 6 Ob 44/02t, 18.04.2002
- Außergewöhnliche Zuwendungen, die in der dem anderen Lebensgefährten erkennbaren Erwartung des Fortbestehens der Lebensgemeinschaft, einer späteren Ehe- schließung, einer letztwilligen Zuwendung oder sonstigen Versorgung oder des Eintritts eines anderen künftigen Erfolges (vorläufig unentgeltlich) erbracht wurden, sind, wenn sich die Erwartung in der Folge nicht erfüllt, iS des § 1435 ABGB rückforderbar.OGH 9 ObA 217/01d, 10.10.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0033914 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 18.
- OGH 1 Ob 86/25s, 24.06.2025, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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