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Kann ich meine Leistung zurückfordern, wenn das versprochene Erbe ausbleibt?

günstig für Leistender betrifft pflegende Angehörige, Erben, Erblasser, Leistende
Ja. Hat Ihnen der Empfänger Ihrer Leistung eine Erbeinsetzung in Aussicht gestellt und unterbleibt sie, können Sie das Geleistete zurückfordern. Das gilt nur dann nicht, wenn Sie erkennbar auf eigenes Risiko schenken wollten. Solche Ansprüche verjähren in dreißig Jahren.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1963, zuletzt bestätigt am 25.11.2020 (10 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1963)

Wenn der Empfänger einer Leistung eine Erbeinsetzung in Aussicht stellt, rechtfertigt deren Unterlassung eine Kondiktion, soferne der Leistende nicht seinen Willen zum Ausdruck gebraucht hat, eine Schenkung auf eigenes Risiko zu machen. Ansprüche nach § 1435 ABGB verjähren in dreißig Jahren.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0033806 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 10.

Im Gesetz

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