Verliere ich meinen Anspruch, wenn ich das Scheitern selbst herbeigeführt habe?
günstig für Empfänger betrifft Lebensgefährten, Ehegatten, Leistende, Empfänger
Möglich, aber nur ausnahmsweise. Haben Sie den Zweck Ihrer Leistung selbst gegen Treu und Glauben vereitelt, können Sie sie nicht zurückfordern. Bloßes Verschulden am Ausbleiben der erwarteten Entwicklung genügt dafür nicht; den Vorwurf beweisen muss die Gegenseite.
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Ständige Rechtsprechung seit 1970, zuletzt bestätigt am 22.10.2021 (29 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1970)
Der im § 815 DBGB normierte Grundsatz, wonach die Rückforderung des Geleisteten dann ausgeschlossen ist, wenn der Leistende den Eintritt des Geschäftszweckes gegen Treu und Glauben verhindert hat, kann auch für den österreichischen Rechtsbereich gelten.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Beurteilung der Vorinstanzen, dass in der Erhebung der Pflichtteilsklage der Klägerin gegen die Beklagte als Alleinerbin nach dem Vater der Klägerin und Ehemann der Beklagten im konkreten Fall keine Vereitelung wider Treu und Glauben zu erblicken sei und besondere Umstände, die diese Klageerhebung als treuwidrig erscheinen ließen, nicht gegeben seien, nicht zu beanstanden.OGH 1 Ob 116/23z, 20.09.2023
- Die Rückforderung im Rahmen einer condictio causa data causa non secuta ist ausgeschlossen, wenn der Leistende selbst die Erreichung des von ihm verfolgten Zwecks wider Treu und Glauben vereitelt.OGH 1 Ob 116/23z, 20.09.2023
- Hier: Strafbares Verhalten als Verstoß gegen Treu und Glauben.OGH 4 Ob 189/13t, 17.12.2013
- Keine Vereitelung wider Treu und Glauben, die Vorstellungen der Parteien über die weitere Gestaltung der Lebensgemeinschaft nicht mehr übereinstimmten.OGH 4 Ob 84/09w, 09.06.2009
- Hier: An der Erreichung dieses Zwecks bestand ausschließlich das Interesse des Leistenden.OGH 3 Ob 145/06d, 13.09.2006
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- Eine Vereitelung des beiderseits erwarteten Zwecks gegen Treu und Glauben kann nicht schon dann angenommen werden, wenn die erwartete Entwicklung aus irgendeinem Verschulden des Leistenden ausgeblieben ist.OGH 3 Ob 145/06d, 13.09.2006
- Die Beweislast für eine verschuldensbedingte Anspruchsbegrenzung - und damit für das Verschulden des Anspruchswerbers - trifft damit dessen Gegner, im vorliegenden Fall also die Beklagte. Auch dafür, dass der Eintritt des Geschäftszweckes wider Treu und Glauben durch die Klägerin vereitelt wurde, ist als rechtsvernichtende Tatsache die Beklagte beweispflichtig.OGH 6 Ob 29/06t, 09.03.2006
- Der mangels gesetzlicher Regelung dogmatisch nur schwer begründbare und nur in Ausnahmefällen für zulässig erachtete Ausschluss, setzt jedenfalls die treuwidrige Vereitelung des Geschäftszwecks voraus (in den genannten Beispielen also die Fortsetzung der Lebensgemeinschaft). Von einer Zweckvereitelung kann schon begrifflich nur dann die Rede sein, wenn dieses Ergebnis keinesfalls erreichbar gewesen wäre.OGH 6 Ob 190/00k, 30.08.2000
- Bei der Annahme eines Verstoßes gegen Treu und Glauben ist jedoch Zurückhaltung geboten.OGH 3 Ob 515/91, 10.04.1991
- Nicht aber bei condictio causa finita.OGH 3 Ob 556/90, 29.08.1990
- Davon kann aber nur dann gesprochen werden, wenn die Erreichung des beabsichtigten Zwecks auch im Interesse des Bereicherten gelegen war.OGH 3 Ob 556/90, 29.08.1990
- Liegen die adäquaten Ursachen der Zweckverteilung auf beiden Seiten, so bleibt nichts anderes übrig, als das Leistungsrisiko, das sich in der Differenz zwischen dem Entgeltanspruch und dem am Nutzen orientierten Kondiktionsanspruch ausdrückt, in sinngemäßer Anwendung des § 1304 ABGB beiden Beteiligten aufzuerlegen.OGH 8 Ob 538/89, 31.05.1990
- Dafür, daß der Kläger den Eintritt des Geschäftszweckes wider Treu und Glauben vereitelte, ist als rechtsvernichtende Tatsache der Beklagte beweispflichtig.OGH 1 Ob 703/88, 18.01.1989
- Nicht bei Auflösung einer Lebensgemeinschaft mangels Treuepflicht und Fortsetzungspflicht.OGH 6 Ob 725/87, 25.02.1988
- Kein Kondiktionsanspruch eines Ehegatten nach § 1435 ABGB wegen Auflösung der ehelichen Gemeinschaft, wenn er selbst diese grundlos und ohne durch ein grob ehewidriges Verhalten im Sinne des § 92 Abs 2 ABGB dazu genötigt zu sein, aufgegeben hat.OGH 8 Ob 578/84, 08.11.1984
- Hier: Hausbau - EhescheidungOGH 8 Ob 38/75, 14.05.1975
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0033767 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 29.
- OGH 8 Ob 93/21s, 22.10.2021, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
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