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Kann ich aus einem Vertrag aussteigen, wenn sein Zweck weggefallen ist?

betrifft Vertragspartner, Mieter, Vermieter, Unternehmer, Konsumenten
Ein Vertrag darf aufgelöst werden, wenn das Festhalten daran gegen Treu und Glauben verstoßen würde, weil die Erfüllung nicht mehr zumutbar ist. Das gilt vor allem, wenn der von beiden Seiten anerkannte wesentliche Zweck des Vertrags nicht nur vorübergehend unerreichbar geworden ist. Auch die Höhe der zu erbringenden Gegenleistung kann ein solcher wesentlicher Zweck sein.

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Ständige Rechtsprechung seit 1970, zuletzt bestätigt am 28.03.2023 (37 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1970)

Ein Vertrag darf dann gelöst werden, wenn im Festhalten am Vertrag, im Beharren auf Verpflichtungen, deren Erfüllung dem Schuldner nicht mehr zumutbar ist, geradezu ein Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben erblickt werden muss. Diese Recht muss einem Vertragspartner insbesondere dann eingeräumt werden, wenn die objektive Geschäftsgrundlage fortgefallen ist, also der im Vertragsinhalt zum Ausdruck gelangte, von beiden Teilen anerkannte wesentliche Vertragszweck (Endzweck im Sinne des § 901 ABGB) - auch ohne dass die Leistung als solche unmöglich geworden wäre - nicht nur zeitweilig unerreichbar geworden ist. Wesentlicher Vertragszweck kann hiebei auch die Höhe der zu erbringenden Gegenleistung sein.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0017498 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 37.

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