Kann ich mit einer neuen Forderung gegen die Insolvenzmasse aufrechnen?
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Forderungen, die erst während des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner entstehen und keine Masseforderungen sind, nehmen am Verfahren nicht teil. Sie müssen sie gegen den Schuldner selbst geltend machen, nicht gegen den Insolvenzverwalter. Eine Aufrechnung gegen Ansprüche der Masse scheitert daran, dass sich die Forderungen nicht gegenseitig gegenüberstehen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 08.04.2024 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1980)
Forderungen gegen den Gemeinschuldner, die erst während des Konkursverfahrens entstehen - und nicht zu den Masseforderungen im Sinne des § 46 KO gehören - sind keine Passiven der Konkursmasse und nehmen daher auch nicht am Konkursverfahren teil. Sie sind daher nicht gegen den Masseverwalter, sondern nur gegen den - insoweit voll verfügungsberechtigten - Gemeinschuldner geltend zu machen. Eine Aufrechnung solcher Forderungen gegen Ansprüche der - vom Masseverwalter vertretenen - Konkursmasse muß daher schon am Fehlen der Gegenseitigkeit im Sinne des § 1438 ABGB scheitern.
Hinweis: Die Konkursordnung (KO) heißt seit 1. Juli 2010 Insolvenzordnung (IO).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Angesichts der rechtlichen Qualifikation der durch Bescheide nach §§ 9, 80 BAO entstehenden Mithaftung des Vertreters einer juristischen Person infolge dessen rechtswidrigen, schuldhaften Verhaltens als einem zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch nachgebildete Haftung, erscheint es nicht zweifelhaft, dass diese Auffassung auch auf Forderungen aus Haftungsbescheiden Anwendung zu finden hat.OGH 6 Ob 231/11f, 16.02.2012
- Nach Insolvenzeröffnung entstandene Ersatzansprüche gegen den Gemeinschuldner aus seinen persönlichen rechtswidrigen Handlungen sind nach der Insolvenzordnung weder Insolvenz‑ noch Masseforderungen.OGH 6 Ob 231/11f, 16.02.2012
- Hiezu zählen etwa auch Ersatzansprüche gegen den Gemeinschuldner aus seinen persönlichen rechtswidrigen Handlungen.OGH 9 ObA 127/05z, 30.09.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0033799 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 1 Ob 157/23d, 08.04.2024, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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