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Kann ich mit einer neuen Forderung gegen die Insolvenzmasse aufrechnen?

günstig für Insolvenzverwalter betrifft Gläubiger, Schuldner, Insolvenzverwalter, Unternehmer
Forderungen, die erst während des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner entstehen und keine Masseforderungen sind, nehmen am Verfahren nicht teil. Sie müssen sie gegen den Schuldner selbst geltend machen, nicht gegen den Insolvenzverwalter. Eine Aufrechnung gegen Ansprüche der Masse scheitert daran, dass sich die Forderungen nicht gegenseitig gegenüberstehen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 08.04.2024 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1980)

Forderungen gegen den Gemeinschuldner, die erst während des Konkursverfahrens entstehen - und nicht zu den Masseforderungen im Sinne des § 46 KO gehören - sind keine Passiven der Konkursmasse und nehmen daher auch nicht am Konkursverfahren teil. Sie sind daher nicht gegen den Masseverwalter, sondern nur gegen den - insoweit voll verfügungsberechtigten - Gemeinschuldner geltend zu machen. Eine Aufrechnung solcher Forderungen gegen Ansprüche der - vom Masseverwalter vertretenen - Konkursmasse muß daher schon am Fehlen der Gegenseitigkeit im Sinne des § 1438 ABGB scheitern.

Hinweis: Die Konkursordnung (KO) heißt seit 1. Juli 2010 Insolvenzordnung (IO).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0033799 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

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