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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.06.2025 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 1 Ob 86/25s

Worum es ging: Von wem kann ich eine Zahlung zurückfordern, die ich irrtümlich leistete?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wollen Sie eine Leistung zurückfordern, müssen Sie diese bewusst und zu einem bestimmten Zweck erbracht haben. Zurückfordern können Sie von jener Person, an die Sie die Leistung erbringen wollten. Wer das ist, richtet sich danach, wie die Gegenseite Ihre Absicht verstehen musste.

Haben Sie für jemanden gearbeitet, weil Sie eine spätere Zuwendung erwartet haben, können Sie sich den verschafften Nutzen abgelten lassen. Voraussetzung ist, dass dem Empfänger klar war oder bei Betrachtung aller Umstände klar sein musste, dass Sie in dieser Erwartung gearbeitet haben.

Haben Sie beim gemeinsamen Bauen deutlich gemacht, dass Ihre Leistung dem künftigen gemeinsamen Wohnen dient, und war dieser Zweck für den anderen erkennbar, dann fällt er mit dem Ende der Lebensgemeinschaft weg. In diesem Fall haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Rückforderung.

Waren mehrere Personen an einer Vermögensverschiebung beteiligt, ist zu klären, wer nach der bei der Leistung vorgestellten Zweckbestimmung leisten und wer empfangen sollte. Die Rückabwicklung findet dann zwischen genau diesen beiden Personen statt.

Das kann sein. Haben Sie etwas in der für Ihren Partner erkennbaren Erwartung geleistet, dass Sie heiraten, versorgt werden oder ein anderer künftiger Erfolg eintritt, und erfüllt sich das nicht, können Sie es zurückfordern. Eine Erwartung, die für den anderen nicht erkennbar war, oder ein einseitiger Vorbehalt reicht dafür nicht.

Fällt der Grund für eine Leistung weg oder tritt der erwartete Erfolg nicht ein, kann das Geleistete zurückgefordert werden. Wer für eine Tätigkeit bezahlt wurde, mit der der vereinbarte Zweck nicht erreicht wurde, hat darauf keinen Anspruch und muss das Erhaltene zurückzahlen.

Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.

Leistungen, die im Vertrauen auf den Bestand der Ehe erbracht wurden, können bei einer Scheidung zurückgefordert werden. Das gilt nicht nur für Leistungen zwischen den Ehegatten selbst. Auch Leistungen von Angehörigen des einen Ehegatten an den anderen oder umgekehrt können zurückgefordert werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1435 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

31 Absätze, 7.553 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.06.2025

Geschäftszahl

1Ob86/25s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch Mag. Stella Aspernig und andere Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei P*, vertreten durch Dr. Christoph Reitmann, LL.M., Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, wegen 83.900 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 29. April 2025, GZ 3 R 61/25b-49, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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