Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 9 ObA 75/24f
Worum es ging: Sind auch die Kollektivvertragsparteien an die Gleichbehandlung gebunden?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Auch wer einen Kollektivvertrag aushandelt, ist im regelnden Teil an ein Gebot der Gleichbehandlung gebunden. Als Grundlage kommen der arbeitsrechtliche und der verbandsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz sowie der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz in Betracht. Verstößt eine Regelung dagegen, ist sie nichtig.
Zahlt Ihnen Ihr Arbeitgeber mehr, als der Kollektivvertrag vorschreibt, können Sie mit ihm vereinbaren, dass damit überschaubare künftige Erhöhungen bereits abgegolten sind. Eine solche Vereinbarung ist zulässig, solange der Mindestsatz des Kollektivvertrags nicht unterschritten wird.
Die Vertragsparteien eines Kollektivvertrags dürfen die Rechte bereits ausgeschiedener Arbeitnehmer nur eingeschränkt regeln. Ihre Regelungsmacht reicht insoweit nicht so weit wie bei aufrechten Arbeitsverhältnissen.
Die Vertragsparteien eines Kollektivvertrags handeln nicht aus eigener Vertragsfreiheit, sondern aufgrund einer beschränkten gesetzlichen Ermächtigung. Ihre Befugnisse sind deshalb eng zu verstehen: Geregelt werden darf nur der typische, wesentliche oder regelmäßig wiederkehrende Inhalt eines Arbeitsverhältnisses.
Ein Kollektivvertrag darf vorsehen, dass nicht nur die Mindestsätze steigen, sondern die tatsächlich gezahlten Löhne erhöht werden. Gegen eine solche Regelung bestehen keine Bedenken.
Hier geht es um die Frage, ob Arbeitnehmer eine im Kollektivvertrag vorgesehene Nachzahlung noch bekommen, wenn sie zwar am maßgebenden Stichtag alle Voraussetzungen erfüllt haben, danach aber ausgeschieden sind. Der Rechtssatz behandelt genau diese Fallgestaltung.
Ein Kollektivvertrag kann rückwirkend gelten. Dann erfasst er auch Arbeitnehmer, deren Dienstverhältnis beim Abschluss schon beendet war, sofern ihr Dienstverhältnis in den Zeitraum der Rückwirkung fällt.
Ein Kollektivvertrag wirkt ab dem Tag nach seiner Kundmachung. Ein später kundgemachter Kollektivvertrag verdrängt daher einen anderen, der zwar später abgeschlossen, aber früher kundgemacht wurde. Auf das Datum des Abschlusses kommt es nicht an.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 20.09.2023, 24 Cga 41/23h-9
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 27.06.2024, 7 Ra 6/24i-15
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
13.02.2025
Geschäftszahl
9ObA75/24f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Hargassner und die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Elke Wostri (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Sylvia Zechmeister (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei V*, vertreten durch Haider Obereder Pilz Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei M* GmbH, *, vertreten durch Dr. Andreas Tinhofer, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen 909,13 EUR brutto sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Juni 2024, GZ 7 Ra 6/24i-15, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 20. September 2023, GZ 24 Cga 41/23h-9, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 402,86 EUR (darin 67,14 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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