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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.09.2022 · Fall aus Oberösterreich

OGH 4 Ob 88/22b

Worum es ging: Kann ich ein Recht ersitzen, wenn der Eigentümer dulden musste?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Für die Ersitzung genügt es nicht, dass Sie ein Recht ausüben wollen; der Grundeigentümer muss Ihr Verhalten erkennbar so dulden, als hätten Sie einen Anspruch darauf. Musste er die Nutzung ohnehin schon deshalb zulassen, weil die Fläche allen offensteht, entsteht daraus kein Recht für Sie.

Nein. Ein nachträglicher Gemeinderatsbeschluss ist nicht nötig. Es genügt, dass alle Menschen aus der Umgebung den Weg offenkundig zum allgemeinen Vorteil benützen. Ab dem Zeitpunkt, in dem das für den Grundeigentümer unübersehbar wird, läuft die Ersitzungszeit.

Nein. Für die Ersitzung eines Rechts muss der Betroffene erkennen können, dass Sie ein bestimmtes eigenes Recht ausüben. Wird Ihre Nutzung nur als nachbarliche Gefälligkeit geduldet oder üben Sie bloß den Gemeingebrauch aus, entsteht kein Recht. Der Umfang richtet sich danach, was der eine ausüben und der andere dulden wollte.

Nein. Sie müssen Ihre Redlichkeit nicht beweisen. Wer Ihnen die Ersitzung bestreitet, muss beweisen, dass Sie unredlich waren. Das gilt auch bei der langen Ersitzungszeit.

Ja. Dafür muss der Weg während der Ersitzungszeit allgemein benützt worden und für die Gemeinde notwendig gewesen sein. Es genügt, dass jedermann ihn als öffentlichen Weg ansieht und behandelt; eine besondere Absicht, das Recht für die Gemeinde zu erwerben, ist nicht nötig. Der Besitzwille der Gemeinde wird vermutet, diese Vermutung kann aber widerlegt werden.

In der Regel nicht. Wurde Ihnen die Sache oder das Recht durch eine Vereinbarung überlassen, fehlt die nötige Redlichkeit, sobald Sie wissen oder wissen müssten, dass Sie nur ein persönliches Nutzungsrecht haben. Anders kann es liegen, wenn Sie annehmen durften, das Recht sei Ihnen dauerhaft eingeräumt worden, und das nur nicht nachweisbar oder nicht eingetragen ist.

Nein. Wer eine Sache als Mieter, Verwahrer, Entlehner, Fruchtnießer oder Pfandgläubiger übernommen hat, kann sie nie ersitzen, auch wenn er später den Willen fasst, sie als eigene zu behalten. Wer das einwendet, muss ein solches Verhältnis beweisen.

Ja. Eine vertragliche Vereinbarung über ein Wegerecht zugunsten der Allgemeinheit zwischen dem Grundeigentümer und einem öffentlichen Rechtsträger schließt es nicht grundsätzlich aus, dass die Gemeinde dasselbe Recht für die Allgemeinheit gleichzeitig ersitzt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1463 ABGB § 1477 ABGB § 1488 ABGB § 1500 ZPO § 482 ZPO § 52

Entscheidungstext

48 Absätze, 18.526 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.09.2022

Geschäftszahl

4Ob88/22b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und MMag. Matzka sowie die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stadtgemeinde *, vertreten durch Dr. Karl Bergthaler und Mag. Dr. Franz Hafner, Rechtsanwälte in Altmünster, gegen die beklagte Partei Mag. G* N*, vertreten durch Dr. Otto Urban und andere Rechtsanwälte in Gmunden, wegen Entfernung von Absperrungen und Unterlassung (Streitwert 7.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 9. Februar 2022, GZ 22 R 299/21h-29, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Gmunden vom 3. August 2021, GZ 2 C 52/21g-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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