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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 15.06.2016 · Fall aus Salzburg

OGH 4 Ob 132/16i

Worum es ging: Schadet es, wenn ich erst später Zweifel bekomme?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Der gute Glaube muss nicht nur beim Beginn Ihres Besitzes, sondern während der gesamten Ersitzungszeit bestehen. Fällt er zwischendurch weg, etwa weil der Eigentümer Ihnen seinen Standpunkt mitteilt, scheitert die Ersitzung.

Nein. Sie müssen Ihre Redlichkeit nicht beweisen. Wer Ihnen die Ersitzung bestreitet, muss beweisen, dass Sie unredlich waren. Das gilt auch bei der langen Ersitzungszeit.

Nein. Wenn Ihnen das Recht schon durch Vereinbarung eingeräumt wurde, können Sie dasselbe Recht nicht noch einmal durch langjährige Nutzung erwerben. Sie dürfen den Grund, auf dem Ihre Nutzung beruht, nicht eigenmächtig austauschen.

Nein. Wer eine Sache nur geliehen oder gepachtet hat, kann daraus kein dauerhaftes Recht an fremdem Grund ersitzen. Für die Ersitzung braucht es ein Geschäft, das überhaupt geeignet ist, ein solches Recht zu begründen, und Leihe oder Bestandvertrag gehören nicht dazu.

In der Regel nicht. Wurde Ihnen die Sache oder das Recht durch eine Vereinbarung überlassen, fehlt die nötige Redlichkeit, sobald Sie wissen oder wissen müssten, dass Sie nur ein persönliches Nutzungsrecht haben. Anders kann es liegen, wenn Sie annehmen durften, das Recht sei Ihnen dauerhaft eingeräumt worden, und das nur nicht nachweisbar oder nicht eingetragen ist.

Nein. Wer eine Sache als Mieter, Verwahrer, Entlehner, Fruchtnießer oder Pfandgläubiger übernommen hat, kann sie nie ersitzen, auch wenn er später den Willen fasst, sie als eigene zu behalten. Wer das einwendet, muss ein solches Verhältnis beweisen.

Das müssen Sie selbst beweisen, wenn Sie sich auf die langjährige Nutzung berufen. Die Gegenseite muss zunächst gar nichts vorbringen. Sie muss nur beweisen, was gegen das Recht spricht, etwa dass Sie nicht gutgläubig waren.

Ja. Wer sich auf den Erwerb durch langjährige Nutzung beruft, muss beweisen, wann diese Nutzung begonnen hat. Er muss auch zeigen, dass sie am Ende der Frist noch angedauert hat.

Nein. Es genügt, wenn Sie zeigen, dass Ihre Nutzung zu Beginn und am Ende der Frist bestanden hat und dem angestrebten Recht nach Art und Umfang entsprach. Dass Sie zwischendurch den Besitz verloren haben oder nicht gutgläubig waren, müsste die Gegenseite beweisen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 328 ZPO § 502 ZPO § 508 ZPO § 508a

Entscheidungstext

29 Absätze, 5.598 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

15.06.2016

Geschäftszahl

4Ob132/16i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. J***** R***** 2. E***** R*****, beide *****, vertreten durch Dr. Anton Waltl und andere Rechtsanwälte in Zell am See, gegen die beklagten Parteien 1. E***** W***** 2. R***** W*****, beide *****, vertreten durch Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte-GmbH in Zell am See, wegen Unterlassung (Streitwert 7.000 EUR), über die Revision der Kläger gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 3. März 2016, GZ 53 R 315/15b-29, womit das Urteil des Bezirksgerichts Zell am See vom 30. September 2015, GZ 20 C 1022/14y-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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