Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 2 Ob 198/25v
Worum es ging: Wann ist der Umfang meines Wegerechts genau festgelegt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nur dann, wenn Art und Ausmaß im Rechtsgrund unzweifelhaft umschrieben sind; man spricht dann von einer gemessenen Dienstbarkeit. Sind die Befugnisse nicht eindeutig begrenzt, ist das Recht ungemessen. Das Maß kann sich auch aus dem Bezug auf eine bestimmte Bauweise ergeben, etwa auf ein Einfamilienhaus.
Nein. Wer sein Recht nicht schonend ausübt oder unzulässig erweitert, verliert es dadurch nicht; das Gesetz sieht darin keinen Grund für ein Erlöschen. Sie können aber auf Unterlassung dieser Verstöße und gegebenenfalls auf Schadenersatz klagen.
Ja, aber nur unter einer engen Voraussetzung: Ihr Recht erlischt nach drei Jahren, wenn sich der Eigentümer des belasteten Grundstücks der Ausübung widersetzt und Sie Ihr Recht in dieser Zeit nicht geltend machen. Ohne solche Widersetzung erlischt eine Dienstbarkeit erst nach dreißig Jahren Nichtgebrauch. Dass Ihr Recht erloschen ist, muss der Eigentümer des belasteten Grundstücks beweisen.
Ihr Recht geht erst verloren, wenn sich der Eigentümer der Nutzung dauerhaft widersetzt und Sie drei Jahre lang nichts dagegen unternehmen. Das Hindernis muss die vollen drei Jahre bestanden haben. Wehrt sich der Eigentümer letztlich erfolglos, verlieren Sie Ihr Recht nicht.
Nein. Ihr Recht am fremden Grundstück geht nur verloren, wenn der Eigentümer selbst das volle Recht für sich beansprucht und Sie dabei spürbar behindert. Störungen durch andere Personen, auch durch andere Berechtigte, lösen die Frist nicht aus.
Ist in der Vereinbarung, aus der Ihr Recht stammt, unzweifelhaft beschrieben, welcher Art es ist und wie weit es zeitlich und räumlich reicht, spricht man von einem gemessenen Recht; sonst von einem ungemessenen. Ganz exakte Zahlen braucht es nicht. Das Maß kann sich auch aus der Bauweise des Hauses ergeben, für das das Recht eingeräumt wurde.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 16.10.2025, 2 R 148/25v-59
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1488 ABGB § 484 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
28 Absätze, 5.112 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.12.2025
Geschäftszahl
2Ob198/25v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Mag. Dieter Benko, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei L*, vertreten durch Dr. Gernot Moser, Mag. Philipp Moser & Mag. Dominik Kellerer, Rechtsanwälte in Schwaz, wegen Unterlassung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 16. Oktober 2025, GZ 2 R 148/25v-59, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).