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Wann darf ich ein lange nicht genutztes Recht noch einfordern?

günstig für Berechtigter betrifft Gläubiger, Schuldner, Vermieter, Mieter
Dass Sie ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht haben, macht die spätere Ausübung für sich allein noch nicht unzulässig. Unzulässig wird sie erst, wenn besondere Umstände hinzukommen und die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1953, zuletzt bestätigt am 18.03.2026 (41 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1953)

Nach herrschender Judikatur ist sowohl der Verwirkung als auch der Anspruchshemmung und dem Anspruchsverlust nach § 863 ABGB der Gedanke gemeinsam, daß die Unterlassung der Geltendmachung eines Rechtes durch längere Zeit für sich allein die rechtliche Ausübung noch nicht unzulässig macht, sondern daß die Unzulässigkeit der Rechtsausübung nur dann eintritt, wenn im Hinblick auf besondere Umstände die verspätete Geltendmachung als ein Verstoß gegen Treu und Glauben erscheint.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 7 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014186 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 4 von 41.

Im Gesetz

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