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Hilft es mir, wenn der andere mich absichtlich täuschte?

günstig für Gläubiger betrifft Gläubiger, Schuldner, Konsumenten, Unternehmer
Ja. Dass Sie von Ihrem Recht nichts wussten, hält die Frist grundsätzlich nicht auf. Nur wenn der Verpflichtete Sie arglistig getäuscht hat, beginnt die Verjährung nicht zu laufen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1930, zuletzt bestätigt am 24.03.2026 (14 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1930)

Unkenntnis des Berechtigten schließt nur im Falle arglistigen Verhaltens des Verpflichteten den Beginn der Verjährung aus (siehe jedoch SZ 13/191).

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034292 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 14.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schuldner Verjährungsbeginn ohne Kenntnis

Ja. Die Verjährung beginnt grundsätzlich unabhängig davon, ob Sie von Ihrem Recht wissen. Nur wo das Gesetz die Kenntnis ausdrücklich verlangt, etwa beim Schadenersatz, ist das anders. Hat der Schuldner Ihre Kenntnis arglistig verhindert, kann sich daraus ein neuer Verpflichtungsgrund ergeben.

günstig für Schuldner Unkenntnis des eigenen Anspruchs

Ja. Die Frist beginnt, sobald Sie Ihr Recht rechtlich geltend machen könnten, unabhängig davon, ob Sie davon wussten. Ein Irrtum oder Ihre Unkenntnis ändert daran nichts. Nur beim Schadenersatz kommt es ausnahmsweise auf Ihre Kenntnis an.

Verwandte Fragen

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