Hilft es mir, wenn der andere mich absichtlich täuschte?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1930, zuletzt bestätigt am 24.03.2026 (14 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1930)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- AblaufhemmungOGH 1 Ob 614/93, 19.04.1994
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034292 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 14.
- OGH 10 Ob 19/26f, 24.03.2026, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 193/23k, 20.09.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 35/19m, 25.04.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1478
- ABGB § 1486 · Besondere Verjährungszeit
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Die Verjährung beginnt grundsätzlich unabhängig davon, ob Sie von Ihrem Recht wissen. Nur wo das Gesetz die Kenntnis ausdrücklich verlangt, etwa beim Schadenersatz, ist das anders. Hat der Schuldner Ihre Kenntnis arglistig verhindert, kann sich daraus ein neuer Verpflichtungsgrund ergeben.
Ja. Die Frist beginnt, sobald Sie Ihr Recht rechtlich geltend machen könnten, unabhängig davon, ob Sie davon wussten. Ein Irrtum oder Ihre Unkenntnis ändert daran nichts. Nur beim Schadenersatz kommt es ausnahmsweise auf Ihre Kenntnis an.