OGH 2 Ob 77/20t
Worum es ging: Wie lange kann ich mein Erbrecht gegen ein Testament durchsetzen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Die Klage, mit der Sie den Nachlass als Erbe herausverlangen, verjährt an sich erst nach dreißig oder vierzig Jahren. Müssen Sie damit aber zugleich eine letztwillige Erklärung zu Fall bringen, gilt eine kurze Frist von drei Jahren. Damit soll der eingesetzte Erbe möglichst rasch Klarheit bekommen, ob der letzte Wille von einer Anfechtung unberührt bleibt.
Ja. Die Verjährung beginnt grundsätzlich unabhängig davon, ob Sie von Ihrem Recht wissen. Nur wo das Gesetz die Kenntnis ausdrücklich verlangt, etwa beim Schadenersatz, ist das anders. Hat der Schuldner Ihre Kenntnis arglistig verhindert, kann sich daraus ein neuer Verpflichtungsgrund ergeben.
Die dreijährige Frist beginnt nicht schon mit dem Todesfall. Sie läuft erst ab dem Zeitpunkt, zu dem klar ist, dass Sie klagen müssen, um zur Erbschaft zu kommen. Streiten mehrere um das Erbrecht, beginnt sie daher erst, wenn Ihnen die Klägerrolle endgültig zugewiesen wurde.
Die kurze Frist von drei Jahren gilt für die Anfechtung aller letztwilligen Erklärungen, also auch für Vermächtnisse und Zusätze zum Testament. Sie erfasst auch den Vorwurf, die Verfügung sei formungültig oder der Erblasser sei nicht testierfähig gewesen. Für Klagen, die dem Willen des Erblassers entsprechen, gilt sie nicht.
Ab dem Zeitpunkt, zu dem klar ist, dass Sie klagen müssen, um die Erbschaft zu erlangen. Es kommt auch darauf an, ab wann eine Klage überhaupt sinnvoll ist. Anders ist es, wenn einander widersprechende Erbserklärungen vorliegen.
Nein. Bei einem Testament, das Sie nicht selbst geschrieben haben, müssen die drei Zeugen auf dem Blatt mit dem Text unterschreiben. Unterschriften auf einem zusätzlichen losen, leeren Blatt reichen nicht; auch eine Heftklammer stellt die nötige Einheit nicht her.
Nein. Ein nicht eigenhändig geschriebenes Testament ist ungültig, wenn der Verstorbene auf einem losen Blatt unterschrieben hat und dieses Blatt weder räumlich noch inhaltlich mit dem Text zusammenhängt. Ein räumlicher Zusammenhang besteht nur, wenn die Blätter schon beim Unterschreiben so fest verbunden waren, dass man sie nur durch Beschädigung trennen könnte.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 23.03.2020, 11 R 21/20v-27
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1478 ABGB § 1487 ABGB § 1487a ABGB § 1503 ABGB § 531 ABGB § 579 ABGB § 601 ABGB § 823
Entscheidungstext
68 Absätze, 17.876 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.11.2020
Geschäftszahl
2Ob77/20t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* E*, vertreten durch Mag. Andrea Willmitzer, Rechtsanwältin in Leobersdorf, wider die beklagte Partei M* S*, vertreten durch Nitsch Pajor Zöllner Rechtsanwälte OG in Mödling, sowie den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei 1. Dr. V* W*, vertreten durch Dr. Alexander Knotek, Rechtsanwalt in Baden, und 2. Dr. A* K*, vertreten durch Mag. Florian Knotek, LL.M., Rechtsanwalt in Baden, wegen Herausgabe (Streitwert 269.155,38 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23. März 2020, GZ 11 R 21/20v-27, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 6. Dezember 2019, GZ 24 Cg 102/19v-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei sowie den beiden Nebenintervenienten die mit je 2.826,36 EUR (darin enthalten je 471,06 EUR USt) bestimmten Kosten ihrer jeweiligen Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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