OGH 7 Ob 206/17w
Worum es ging: Wie lange kann ich Schadenersatz wegen eines gebrochenen Vertrags fordern?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Das gilt auch für Ansprüche, die aus der Verletzung eines Vertrags stammen, etwa auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens, auf eine Vertragsstrafe oder auf das Reugeld. Dass der Erfüllungsanspruch selbst länger bestehen kann, ändert daran nichts.
Nein. Sie haben die Wahl zwischen Erfüllung samt Ersatz des Verspätungsschadens und Rücktritt samt Ersatz des Nichterfüllungsschadens. Halten Sie ausdrücklich am Vertrag fest, können Sie die Mehrkosten einer Ersatzbeschaffung nicht daneben verlangen, auch wenn Sie damit einen Stillstand Ihres Betriebs vermieden haben. Das Verlangen nach Ersatz der Differenz gilt dann auch nicht als stillschweigender Rücktritt.
Die dreijährige Frist beginnt an dem Tag, an dem Sie den Rücktritt erklären hätten können, sofern Ihnen der Schaden damals schon bekannt war. Spätestens mit der Wirksamkeit Ihrer Rücktrittserklärung läuft sie, denn ab da haben Sie Ihren vertraglichen Leistungsanspruch verloren.
Bestehen Sie auf der Erfüllung und nehmen Sie die verspätete Leistung an, können Sie nur den Schaden ersetzt verlangen, der Ihnen durch die Verspätung entstanden ist. Ein Ersatz wegen Nichterfüllung steht Ihnen daneben nicht zu. Voraussetzung ist, dass dem Schuldner die Verspätung vorzuwerfen ist.
Als Schaden gilt jeder Zustand, der rechtlich als Nachteil zu werten ist. Das ist immer dann der Fall, wenn Ihre Lage rechtlich schlechter ist als vorher.
Ja. Die dreijährige Verjährung gilt für alle Schadenersatzansprüche, gleich ob der Schaden durch die Verletzung eines Vertrags oder ohne Vertrag entstanden ist. Sie gilt auch dann, wenn Sie jemand vorsätzlich geschädigt hat.
Die Frist beginnt bereits, sobald Sie den Schaden und den Schädiger kennen. Auf die Kenntnis der genauen Höhe des Schadens kommt es dabei nicht an.
Eine Klage hemmt die Verjährung nur für das, was Sie darin dem Grund und der Höhe nach geltend machen. Ohne rechtzeitiges Feststellungsbegehren kann der Grund des Anspruchs in einem späteren Prozess über weitere Beträge erneut geprüft werden, selbst wenn es um dasselbe schädigende Ereignis geht. Gegenüber einem Sozialversicherungsträger, auf den ein Anspruch übergegangen ist, kann nur mit Forderungen aufgerechnet werden, die schon im Unfallzeitpunkt bestanden haben.
Nur dann, wenn Sie ungewöhnlich lange untätig bleiben und daraus zu schließen ist, dass Ihnen am Ziel des Verfahrens nichts mehr liegt. Es kommt weniger auf die Dauer an als auf die Gründe der Untätigkeit. Ist das der Fall, fällt der Schutz der Klage vor der Verjährung weg.
Ob ein längeres Zuwarten noch hingenommen werden kann oder schon ungewöhnliche Untätigkeit ist, hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab. Beruft sich die Gegenseite auf Verjährung, müssen Sie beachtliche Gründe für Ihre Untätigkeit vorbringen und nötigenfalls beweisen.
Ja. Die dreijährige Frist beginnt, sobald Sie vom Schaden wissen, auch wenn Sie die Höhe noch nicht beziffern können und noch nicht alle Folgen eingetreten sind. Damit spätere Folgeschäden nicht verjähren, müssen Sie rechtzeitig eine Klage auf Feststellung einbringen.
Nur solange ungewiss ist, ob Ihnen überhaupt ein Schaden entstanden ist. Die kurze Frist beginnt nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des ersten Schadens, läuft dann aber auch für vorhersehbare Folgeschäden. Sobald der erste Schaden feststeht, müssen Sie klagen und für künftige Folgen eine Feststellungsklage erheben.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 29.03.2017, 57 Cg 33/16s-20
- Oberlandesgericht Wien, 10.10.2017, 15 R 89/17v-25
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1489 ABGB § 1497 ABGB § 918 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
27 Absätze, 7.697 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.03.2018
Geschäftszahl
7Ob206/17w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei „S*“ * GmbH, *, vertreten durch Mag. Sebastian Lesigang, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. M* R*, vertreten durch die Vavrovsky Heine Marth Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 1.630.000 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 10. Oktober 2017, GZ 15 R 89/17v-25, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 29. März 2017, GZ 57 Cg 33/16s-20, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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