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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 12.12.2024 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 2 Ob 192/24k

Worum es ging: Ist meine Klage am letzten Tag der Frist rechtzeitig?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Beginnt die dreijährige Frist für Schadenersatz am Unfallstag, endet sie an jenem Tag des dritten Jahres, der demselben Datum entspricht. Eine an diesem letzten Tag bei Gericht eingebrachte Klage ist noch rechtzeitig.

Bei der Auslegung einer Erklärung beginnt man beim gewöhnlichen Wortsinn, bleibt dabei aber nicht stehen, sondern sucht die für den Empfänger erkennbare Absicht. Am Ende gilt die Erklärung so, wie es im redlichen Verkehr üblich ist. Wer nur sagt, er habe derzeit nichts gegen jemanden und wolle nicht kündigen, verzichtet damit nicht für die Zukunft auf eine Kündigung.

Beim Bauen wirken Bauherr, ausführende Firmen und Fachleute wie Statiker typischerweise zusammen. Neben der Pflicht, das Werk herzustellen, besteht deshalb immer auch die Nebenpflicht zur Zusammenarbeit mit gegenseitigen Aufklärungs- und Kontrollpflichten.

Sind mehrere Unternehmen mit der Herstellung desselben Werkes beauftragt, müssen sie zusammenarbeiten. Das gilt auch dann, wenn keines von ihnen die Gesamtleitung übernommen hat. Jedes Unternehmen muss alles vermeiden, was das Gelingen des gemeinsamen Werkes gefährden könnte.

Ein Unternehmer muss Sie nur im Rahmen jener Leistung warnen, die er selbst zu erbringen hat, samt den damit verbundenen Schutz- und Sorgfaltspflichten. Für Bereiche außerhalb seines Auftrags trifft ihn keine Warnpflicht.

Die kurze Frist beginnt schon, wenn Ihnen der Zusammenhang zwischen dem Ereignis und dem eingetretenen Schaden erkennbar war oder erkennbar sein musste, wenn also eine Klage objektiv möglich war. Die genaue Höhe des Schadens müssen Sie dafür nicht kennen. Es genügt, dass sich diese ermitteln lässt.

Die Verjährungsfrist für Ihren Schadenersatzanspruch beginnt erst zu laufen, wenn Sie den Zusammenhang zwischen Schaden und Ursache in vertretbarer Weise feststellen können. Solange das nicht möglich ist, läuft die Frist nicht.

Ihre Kenntnis beginnt erst, wenn Ihnen der Sachverhalt so weit bekannt ist, dass Sie eine Klage mit Aussicht auf Erfolg einbringen könnten. Vorher setzt die Frist nicht ein.

Ja. Die dreijährige Frist beginnt erst, wenn Sie den Schaden, den Schädiger und den Zusammenhang zwischen dessen Verhalten und dem Schaden kennen. Braucht es dafür Fachwissen, läuft die Frist meist erst, sobald Ihnen ein Gutachten diesen Zusammenhang zeigt. Auf zusätzliche Rechtskenntnisse kommt es nicht an.

Wenn die Gerichte Ihren Vertrag nach den anerkannten Grundsätzen ausgelegt haben, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Die Auslegung eines einzelnen Vertrags hat nämlich keine Bedeutung über Ihren Fall hinaus. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit dann nicht.

Wie ein Vertrag oder ein Aufteilungsbeschluss nach der Scheidung zu verstehen ist, hängt vom Einzelfall ab und lässt sich nicht allgemein beantworten. Der Oberste Gerichtshof greift nur ein, wenn die Auslegung völlig verfehlt ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1313a ABGB § 1489 ABGB § 902 ABGB § 914 ZPO § 393a ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

32 Absätze, 9.650 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

12.12.2024

Geschäftszahl

2Ob192/24k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gemeinde E*, vertreten durch Dr. Hubertus Bruzek, Rechtsanwalt in Elsbethen, gegen die beklagten Parteien 1. L*, vertreten durch Dr. Leopold Hirsch, Rechtsanwalt in Salzburg, 2. I*, vertreten durch Dr. Harald Schwendinger, Rechtsanwalt in Salzburg, 3. K*, vertreten durch Mag. Elfriede Huttegger, Rechtsanwältin in Salzburg, 4. M*, vertreten durch Dr. Robert Krivanec, Rechtsanwalt in Salzburg, 5. I*, vertreten durch Mag. Birgit Eder, Rechtsanwältin in Salzburg, und 6. L*, vertreten durch Dr. Markus Warga, Rechtsanwalt in Hof, sowie der Nebenintervenientin auf Seiten der fünftbeklagten Partei F*, vertreten durch Univ.-Prof. Dr. Friedrich Harrer und Dr. Iris Harrer-Hörzinger, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 200.212,41 EUR sA, über die außerordentlichen Revisionen der klagenden sowie der erst-, zweit- und drittbeklagten Parteien gegen das „End-, Teil- und Zwischenurteil“ des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 7. Oktober 2024, GZ 12 R 31/24a-62, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionen der klagenden sowie jene der erst-, zweit- und drittbeklagten Parteien werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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