Zählt beim Vertragsabschluss das Wissen meines Vertreters?
günstig für Vertragspartner betrifft Vollmachtgeber, Vertreter, Käufer, Verkäufer, Notare
Ja. Was Ihr Vertreter für den Abschluss des Vertrags wusste oder wissen musste, wirkt auf Sie zurück. Nicht zugerechnet wird Ihnen dagegen das Wissen eines Notars oder Anwalts, den Sie nur mit der Errichtung der Vertragsurkunde und nicht auch mit Ihrer Vertretung beauftragt haben.
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Ständige Rechtsprechung seit 1965, zuletzt bestätigt am 13.02.2024 (9 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1965)
Das für den Vertragsabschluß notwendige Wissen oder Wissenmüssen des Machthabers wirkt auf den Machtgeber zurück.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das Wissen eines vertragserrichtenden Notars oder Rechtsanwalts, den die Vertragspartei nur mit der Vertragserrichtung und nicht auch mit ihrer Vertretung beauftragt hat, ist der Vertragspartei nicht zurechenbar.OGH 10 Ob 20/23y, 13.02.2024
- Die subjektive Einschätzung der Sachlage durch einen Notar (Kenntnis von Umständen, die auf ein Anfechtungsrecht hinwiesen), ist dem Machtgeber zuzurechnen.OGH 8 Ob 547/84, 11.09.1984
- ServitutsvereinbarungOGH 6 Ob 583/77, 30.06.1977
- Gutgläubigkeit bei Serviutsersitzung.OGH 6 Ob 550/77, 16.06.1977
- Die Schlechtgläubigkeit des Notars in seiner Eigenschaft als Machthaber schadet dem Machtgeber (hier: mangelnde Freilassungserklärung).OGH 6 Ob 510/77, 02.06.1977
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0019523 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 9.
- OGH 10 Ob 20/23y, 13.02.2024, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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