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Zählt beim Vertragsabschluss das Wissen meines Vertreters?

günstig für Vertragspartner betrifft Vollmachtgeber, Vertreter, Käufer, Verkäufer, Notare
Ja. Was Ihr Vertreter für den Abschluss des Vertrags wusste oder wissen musste, wirkt auf Sie zurück. Nicht zugerechnet wird Ihnen dagegen das Wissen eines Notars oder Anwalts, den Sie nur mit der Errichtung der Vertragsurkunde und nicht auch mit Ihrer Vertretung beauftragt haben.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1965, zuletzt bestätigt am 13.02.2024 (9 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1965)

Das für den Vertragsabschluß notwendige Wissen oder Wissenmüssen des Machthabers wirkt auf den Machtgeber zurück.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0019523 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 9.

Im Gesetz

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