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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.09.2017 · Fall aus Oberösterreich

OGH 7 Ob 77/17z

Worum es ging: Wann weiß eine Firma von einem Schaden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Bei einer Firma kommt es darauf an, was jene Personen wissen, die sie im betreffenden Bereich nach außen vertreten. Ihr Wissen wird der Firma zugerechnet. Dabei ist es gleichgültig, ob die Person allein oder nur gemeinsam mit anderen vertreten darf und ob sie mit der Sache tatsächlich befasst war.

Wenn der Einsatz von Hilfskräften die vom Gesetz vorgesehene Rechtsstellung Dritter verschlechtern würde, muss sich der Auftraggeber deren Verhalten wie sein eigenes zurechnen lassen. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Verhalten zum übertragenen Aufgabenbereich gehört und der Dritte seine Rechte gegen die Hilfskraft nicht wirksam durchsetzen kann.

Zahlt jemand eine Schuld, für die er mithaftet, kann er sich bei Ihnen als eigentlichem Schuldner erholen. Für diesen Rückgriff gilt dieselbe Verjährungsfrist wie für die Schuld, die er bezahlt hat. Stützt er seinen Anspruch dagegen auf eine unmittelbare Beziehung zu Ihnen, gilt die dafür maßgebliche Frist.

Das Gericht darf die Verjährung nicht von sich aus berücksichtigen. Auch wenn schon aus der Klage hervorgeht, dass ein Anspruch verjährt sein könnte, muss die beklagte Partei sich darauf berufen und die dafür maßgeblichen Tatsachen vorbringen.

Können Sie die für eine erfolgversprechende Verfolgung nötigen Angaben ohne nennenswerte Mühe herausfinden, gilt Ihre Kenntnis schon zu jenem Zeitpunkt als gegeben, zu dem Sie sie bei angemessener Erkundigung gehabt hätten. Dabei kommt es auf die Umstände Ihres Falls an. Die Pflicht zur Erkundigung darf allerdings nicht überspannt werden.

Können Sie Namen und Anschrift des Ersatzpflichtigen aus den Ihnen bekannten Umständen zumutbar und ohne nennenswerte Mühe herausfinden, gilt Ihre Kenntnis bereits zu jenem Zeitpunkt als gegeben, zu dem Sie sie bei einer entsprechenden Erkundigung erlangt hätten. Sie können also nicht einfach zuwarten.

Ja. Das Wissen eines Vertreters gilt als Wissen der Gesellschaft in dem Bereich, für den er bestellt war und in dem er tätig wurde; eine Vollmacht zur Vertretung vor Gericht braucht er dafür nicht. Wissen, das ein Mitarbeiter der Gesellschaft verheimlicht und das außerhalb seines Aufgabenkreises liegt, wird ihr dagegen nicht zugerechnet.

Wenn es darum geht, wann die Verjährungsfrist zu laufen begonnen hat, trifft die Beweispflicht die beklagte Partei. Sie muss den Beginn der Frist also nachweisen.

Die bloße Möglichkeit, den Schädiger zu kennen, ersetzt Ihre tatsächliche Kenntnis nicht. Auch dass Ihr Vertreter im Strafverfahren dabei war und dort von Schaden und Schädiger erfuhr, wird Ihrer eigenen Kenntnis nicht gleichgehalten.

Nein. Geht Ihr Anspruch von Gesetzes wegen auf einen Sozialversicherungsträger über, gilt für ihn dieselbe Frist wie für Sie. Hatte die Frist beim Übergang schon zu laufen begonnen, läuft sie einfach weiter; eine neue beginnt nicht.

Für den Beginn der Frist kommt es nicht darauf an, ob Sie sich persönlich geirrt haben. Entscheidend ist, ob Ihnen tatsächlich alle Umstände bekannt waren, aus denen der Anspruch entsteht.

Nein. Der auf den Sozialversicherungsträger übergegangene Teil und der bei Ihnen verbliebene Teil sind zwei selbständige Forderungen. Klagen Sie nur Ihren eigenen Teil ein, wirkt das für den Teil des Trägers nicht.

Soweit ein Sozialversicherungsträger für Ihren Schaden aufkommt, geht Ihr Anspruch gegen den Schädiger schon im Augenblick des schädigenden Ereignisses auf ihn über. Das gilt auch dann, wenn damals noch niemand wusste, wie hoch der Schaden sein wird oder ob Sie überhaupt einen Antrag stellen. Diesen Teil können Sie später nicht mehr selbst einfordern.

Ja, vorerst schon. Wenn ein öffentlicher Träger Unterhalt gewährt, geht Ihr Anspruch gegen den Unterhaltspflichtigen nicht von selbst auf ihn über. Er wechselt erst, wenn der Träger dem Unterhaltspflichtigen die Leistung schriftlich anzeigt; bis dahin bleibt Ihr Anspruch aufrecht und erlischt auch nicht.

Sie dürfen sich nicht einfach passiv verhalten und darauf warten, den Ersatzpflichtigen eines Tages zufällig zu erfahren. Was die Hausverwaltung weiß, wird Ihnen zugerechnet. Wer damit betraut ist, rechtlich bedeutsame Tatsachen entgegenzunehmen oder weiterzugeben, gilt als Ihr Wissensvertreter.

Nein. Geht ein Anspruch auf die Versicherung über, bleiben seine Rechtsnatur und seine Verjährungsfrist unverändert. Der Übergang erfasst nicht nur Schadenersatz im engeren Sinn, sondern auch Rückgriffs-, Ausgleichs- und Bereicherungsansprüche. Der Schädiger kann alle Einwendungen erheben, die ihm auch gegenüber dem Versicherungsnehmer zugestanden wären.

Ja. Der gleichartige Ersatzanspruch geht schon mit dem Eintritt des Versicherungsfalls auf den ersten Sozialversicherungsträger über und bleibt nie beim Geschädigten. Für den Schädiger ist der Wechsel nur ein Gläubigerwechsel. Der zweite Träger muss sich alles anrechnen lassen, was der zuerst zuständige getan oder unterlassen hat, etwa einen Verzicht auf die Verjährung.

Wie weit Sie sich erkundigen müssen, hängt von den Umständen Ihres Falles ab. In Ausnahmefällen kann sogar zumutbar sein, ein Gutachten einzuholen, wenn Sie nur so mehr erfahren können. Eine allgemein gültige Grenze gibt es nicht.

Hat ein Vertreter die von ihm vertretene Person selbst geschädigt, wird sein Wissen davon der geschädigten Seite nicht zugerechnet. Die Verjährungsfrist beginnt für sie daher nicht schon mit seinem Wissen. Das gilt auch dann, wenn Ansprüche gegen einen Dritten durchgesetzt werden sollen.

Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Sozialversicherungsträger selbst von Schaden und Schädiger erfahren hat oder hätte erfahren können. Dass der Verletzte schon früher Bescheid wusste, ändert daran nichts, obwohl der Anspruch bereits im Zeitpunkt seines Entstehens auf den Träger übergeht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1358 ABGB § 1489 ASVG § 321 ASVG § 332 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

27 Absätze, 8.033 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.09.2017

Geschäftszahl

7Ob77/17z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** Gebietskrankenkasse, *****, vertreten durch Dr. Reinhold Gsöllpointner und Dr. Robert Pirker, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei G*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Univ.-Prof. Dr. Friedrich Harrer und Dr. Iris Harrer-Hörzinger, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 93.386,19 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 20. Februar 2017, GZ 1 R 19/17w-14, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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