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Muss ich mir anrechnen lassen, was mein Bevollmächtigter weiß?

günstig für Vollmachtgeber betrifft Vollmachtgeber, Bevollmächtigte, Hausverwalter, Notare, Wohnungseigentümer
Ja, aber nur soweit es den ihm übertragenen Aufgabenbereich betrifft. Was Ihr Bevollmächtigter darüber hinaus weiß, wird Ihnen grundsätzlich nicht zugerechnet. Das Wissen eines Verwalters um eigene Straftaten fällt zum Beispiel nicht unter eine Vollmacht, die nur rechtmäßige Verwaltung umfasst.

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Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 13.02.2024 (6 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1976)

Der Vollmachtgeber muß sich das Wissen des beauftragten Bevollmächtigten zurechnen lassen, soweit sich dieses Wissen auf den ihm übertragenen Rechtskreis erstreckt.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0019518 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 6.

Im Gesetz

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