Wann muss sich eine Firma das Wissen ihrer Mitarbeiter zurechnen lassen?
günstig für Gesellschaft betrifft Gesellschaften, Prokuristen, Geschäftsführer, Vertragspartner
Das Wissen von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten wird der Gesellschaft nur zugerechnet, soweit es den ihnen übertragenen Aufgabenbereich betrifft und sie mit der Sache auch tatsächlich befasst waren. Davon hängt unter anderem ab, wann Fristen für die Gesellschaft zu laufen beginnen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 12.07.2022 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Haben die organschaftlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte mit der Vertretung der Gesellschaft und damit auch mit der Wahrnehmung rechtserheblicher Vorgänge betraut, gehen die Wirkungen ihrer Vertretungshandlungen für die Gesellschaft und die Zurechnung ihres Wissens an die Gesellschaft letzten Endes auf die Vertretung der Gesellschaft durch Mitglieder des Vertretungsorgans zurück. In derartigen Fällen kann jedoch der Gesellschaft das Wissen von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten um rechtserhebliche Vorgänge nur insoweit zugerechnet werden, als es sich auf das im konkreten Fall diesen Bevollmächtigten übertragene Aufgabengebiet erstreckt und sie mit der speziellen Sache auch tatsächlich befasst waren.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Keine Zurechnung des Wissens des Rechtsvertreters des Schuldners über die Länge der Nachfrist und die Erfüllungsmodalitäten; Hier: Sicherstellung statt der vom Gläubiger fälschlich geforderten Zahlung an ihn.OGH 17 Ob 10/22b, 12.07.2022
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034415 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 6.
- OGH 17 Ob 10/22b, 12.07.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 58/15t, 18.03.2016, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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