Stoppen Vergleichsgespräche den Ablauf meiner Frist?
betrifft Geschädigte, Kläger, Beklagte, Behörden
Ja, solange ernsthaft verhandelt wird, läuft die Frist nicht weiter; nach dem Abbruch müssen Sie aber sofort klagen. Betrifft die Vergleichsbereitschaft ausdrücklich nur einen Teil Ihrer Forderung, gilt das auch nur für diesen Teil. Für die übrigen Ansprüche sind neun Monate Zuwarten zu lang.
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Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 25.06.2020 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1986)
Die herrschende Auffassung, dass der Ablauf der Verjährungsfrist durch Vergleichsverhandlungen gehemmt wird und Verjährung nicht eintritt, wenn nach Abbruch der Vergleichsverhandlunggen unverzüglich geklagt wird, gilt auch für das Amtshaftungsrecht. Wird die Vergleichsbereitschaft aber ausdrücklich auf einen Teilanspruch beschränkt, sind die anderen Ansprüche bei Zuwarten mit der Klageführung durch neun Monate verjährt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Rechtsprechung zur Hemmung der Verjährungsfrist während Vergleichsgesprächen lässt sich auf einvernehmliche Rettungsversuche übertragen.OGH 6 Ob 47/20k, 25.06.2020
- Soweit § 6 AHG keine Sonderbestimmungen enthält, gelten auch für die Verjährung die allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts; es kommen grundsätzlich auch die allgemeinen Hemmungsgründe und Unterbrechungsgründe der §§ 1494 ff ABGB zur Anwendung.OGH 1 Ob 2/93, 11.05.1993
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034526 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 6 Ob 47/20k, 25.06.2020, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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