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Stoppen Vergleichsgespräche den Ablauf meiner Frist?

betrifft Geschädigte, Kläger, Beklagte, Behörden
Ja, solange ernsthaft verhandelt wird, läuft die Frist nicht weiter; nach dem Abbruch müssen Sie aber sofort klagen. Betrifft die Vergleichsbereitschaft ausdrücklich nur einen Teil Ihrer Forderung, gilt das auch nur für diesen Teil. Für die übrigen Ansprüche sind neun Monate Zuwarten zu lang.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 25.06.2020 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1986)

Die herrschende Auffassung, dass der Ablauf der Verjährungsfrist durch Vergleichsverhandlungen gehemmt wird und Verjährung nicht eintritt, wenn nach Abbruch der Vergleichsverhandlunggen unverzüglich geklagt wird, gilt auch für das Amtshaftungsrecht. Wird die Vergleichsbereitschaft aber ausdrücklich auf einen Teilanspruch beschränkt, sind die anderen Ansprüche bei Zuwarten mit der Klageführung durch neun Monate verjährt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034526 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 6.

Im Gesetz

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