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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · Geschäftszahl 5 Ob 100/25d · 12.03.2026 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

Wie lange kann ich eine Betriebskostenabrechnung noch verlangen?

Der Fall. Zwei Mieterinnen von Geschäftsflächen in einem Einkaufszentrum verlangten von ihrer Vermieterin eine Abrechnung der Betriebskosten für viele zurückliegende Jahre. Sie wollten außerdem festgestellt wissen, dass einzelne Punkte des Mietvertrags unwirksam sind. Die Vermieterin hielt dem entgegen, ein solcher Anspruch verjähre schon nach drei Jahren. Das Mietverhältnis fiel nur unter einen Teil der mietrechtlichen Sonderregeln.

Die Entscheidung. Das Gericht bestätigte, dass der Anspruch auf Abrechnung erst nach dreißig Jahren verjährt, weil das Gesetz für diesen Fall keine kürzere Frist vorsieht und ein Vermieter Schwierigkeiten mit lange zurückliegenden Zeiträumen durch rechtzeitiges Abrechnen vermeiden kann. Die vorgelegten Abrechnungen genügten nicht, weil sie Sammelposten enthielten und nicht erkennen ließen, nach welchem Schlüssel die Kosten verteilt wurden. Auch die vollständige Überwälzung der Erhaltungskosten auf die Mieterinnen und der Ausschluss jeder Verzinsung zu viel gezahlter Beträge blieben unwirksam.

Eine Abrechnung, die Sie nie erhalten haben, können Sie auch nach vielen Jahren noch einfordern. Eine Abrechnung erfüllt ihren Zweck nur, wenn sie so aufgegliedert ist, dass Sie die einzelnen Posten und den Verteilungsschlüssel nachvollziehen können; ein Hinweis auf eine spätere Einsicht in die Belege ersetzt das nicht. Prüfen Sie bei einem vorgefertigten Vertrag auch, ob Ihnen sämtliche Erhaltungskosten aufgebürdet werden. Ob eine einzelne Bestimmung wirksam ist, hängt allerdings immer von ihrem genauen Wortlaut und von den Umständen ab.

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wurde eine Barkaution ohne Vereinbarung über die Zinsen erlegt, ist jener Zinssatz angemessen, den man für Spareinlagen mit einer der Kündigungsfrist entsprechenden Bindung üblicherweise bekommt. Die Zinsen werden erst fällig, wenn die Pflicht zur Rückzahlung unbedingt feststeht; solange der Rückforderungsanspruch noch bedingt ist, können Sie keine Auszahlung verlangen. Über die Höhe der Zinsen ist Ihnen aber jährlich abzurechnen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen und Formularverträge werden daran gemessen, wie das Gesetz die Sache regeln würde, wenn nichts vereinbart wäre. Weicht eine Klausel einseitig weit davon ab, ist das nicht hinzunehmen, weil der Kunde hier kaum Verhandlungsspielraum hat. Ist nur ein Teil einer Bestimmung unwirksam, bleibt der Rest gültig, sofern er nicht eng mit einer begünstigenden Regel verknüpft ist.

Der Anspruch, dass Ihr Bevollmächtigter den erzielten Erlös oder Gewinn herausgibt, und das darauf gerichtete Begehren auf Rechnungslegung unterliegen nicht der kurzen dreijährigen Frist. Sie verjähren erst nach dreißig Jahren. Es handelt sich um einen Anspruch auf Erfüllung, nicht um Schadenersatz.

Die Abrechnung soll den Berechtigten in die Lage versetzen, seine Ansprüche gegen den Abrechnungspflichtigen und allenfalls gegen Dritte zu erkennen und geltend zu machen. Damit dieser Zweck erreicht wird, darf der Umfang der Abrechnung nicht zu eng gefasst werden. Er richtet sich nach der Art des Geschäfts und danach, was im Verkehr üblich ist.

So lange, wie der Anspruch besteht, dem die Abrechnung dient. Rechnungslegung und Bucheinsicht sind bloß Nebenansprüche und verjähren gemeinsam mit dem Hauptanspruch. Anders ist es, wenn sich die Abrechnung keinem bestimmten Hauptanspruch zuordnen lässt, etwa beim Miteigentümer gegenüber dem Verwalter.

Ja. Der eigenständige Anspruch darauf, dass Ihnen jemand Rechnung legt, verjährt erst nach dreißig Jahren. Hängt er allerdings nur an einem anderen Anspruch, verjährt er gemeinsam mit diesem.

Auch wenn grundsätzlich eine Pflicht zur Rechnungslegung besteht, kann sie für bereits verjährte Leistungen nicht mehr durchgesetzt werden. Für diesen Zeitraum erhalten Sie also keine Abrechnung mehr.

Ja. Grundsätzlich muss jede Seite beweisen, was für sie günstig ist. Wie die Beweislast verteilt wurde, können Sie noch beim Obersten Gerichtshof bekämpfen. Nicht bekämpfen können Sie dagegen Erfahrungssätze, die das Gericht seinen Feststellungen zugrunde gelegt hat.

Nein. Sie haben Anspruch auf eine übersichtliche, aufgegliederte Abrechnung, die ein durchschnittlicher Mieter nachvollziehen kann und die die zugehörigen Belege bezeichnet. Die bloße Möglichkeit, Belege einzusehen, ersetzt eine solche Abrechnung nicht.

Grundsätzlich dreißig Jahre. Die lange Verjährungszeit ist die Auffangregel: Passt keine der Bestimmungen mit einer kürzeren Frist unmittelbar oder sinngemäß, bleibt es bei dreißig Jahren. Kürzere Fristen sind Ausnahmen und dürfen nur sehr vorsichtig auf ähnliche Fälle übertragen werden.

Nein, im Gegenteil. Dass zu einem vergleichbaren Sachverhalt keine höchstgerichtliche Entscheidung vorliegt, macht Ihre Frage noch nicht grundsätzlich bedeutsam. Besonderheiten Ihrer Fallgestaltung sprechen sogar eher dagegen, weil sich daraus keine für künftige Fälle nutzbare Leitlinie gewinnen lässt.

Dass der Oberste Gerichtshof über einen völlig gleichartigen Sachverhalt noch nicht entschieden hat, begründet für sich allein noch keine bedeutsame Rechtsfrage.

Der Anspruch auf Rechnungslegung verjährt erst nach dreißig Jahren. Das gilt auch für die Abrechnung der Betriebskosten durch den Vermieter oder den Verwalter. Sie können sie daher auch für weit zurückliegende Jahre noch verlangen.

In der Regel nein. Bei einer Entscheidung, die im Ermessen des Gerichts liegt, greift das Höchstgericht nur ein, wenn die Rechtslage grob verkannt wurde. Dass Ihr Fall so noch nie entschieden wurde, genügt für sich allein nicht.

Der Gesetzgeber hat nicht festgelegt, was Allgemeine Geschäftsbedingungen und Vertragsformblätter genau sind. Man orientiert sich daher an der Umschreibung im deutschen Recht. Zwischen beiden Begriffen muss nicht unterschieden werden, weil gesetzwidrige Klauseln in beiden Fällen dieselben Folgen haben.

Wird die Pflicht zur Erhaltung in vorformulierten Vertragsbedingungen allgemein auf den Mieter übertragen, ohne dass er dafür einen entsprechenden Ausgleich erhält, weicht das ohne sachlichen Grund vom Gesetz ab. Das benachteiligt den Mieter grob, und die Bestimmung ist nichtig.

Ja. Eine Klausel, über die nicht verhandelt wurde und die der Verwender jedenfalls beibehalten wollte, bleibt eine vorformulierte Bestimmung. Daran ändert es nichts, dass andere Vertragspunkte besprochen und auf Ihren Wunsch geändert wurden. Der Verwender muss beweisen, dass er zu einer Änderung bereit gewesen wäre.

Ihr Anspruch als Hauptmieter auf Abrechnung der Betriebskosten verjährt erst nach dreißig Jahren. Die kürzeren Fristen von drei Jahren aus anderen Gesetzen sind darauf nicht sinngemäß anzuwenden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1012 ABGB § 1099 ABGB § 1447 ABGB § 1479 ABGB § 1486 ABGB § 879 MRG § 16b MRG § 21 MRG § 27 WEG 2002 § 34 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

38 Absätze, 17.559 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

12.03.2026

Geschäftszahl

5Ob100/25d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. K*-GmbH, *, vertreten durch die Schaffer Sternad Rechtsanwälte OG in Wien, 2. N*-GmbH, *, vertreten durch Dr. Annemarie Stipanitz-Schreiner, Rechtsanwältin in Graz, gegen die beklagte Partei B* KG, *, vertreten durch die Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 113.229,75 EUR sA, Rechnungslegung und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 13. Mai 2025, GZ 5 R 50/25x-42, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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