Bekomme ich eine Abrechnung auch über bereits verjährte Ansprüche?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 12.03.2026 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1980)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein Anspruch auf Rechnungslegung als bloßer Nebenanspruch verjährt mit dem Hauptanspruch.OGH 9 ObA 225/97x, 26.11.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034930 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 5 Ob 100/25d, 12.03.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 75/24a, 08.08.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 76/24y, 31.07.2024, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 40/23t, 22.03.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 200/18z, 13.12.2018, Fall aus Vorarlberg
- OGH 9 ObA 19/17k, 24.03.2017, Fall aus Wien
Genannte Normen
EGZPO ArtXLII IA; EGZPO ArtXLII IDa
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Die Verjährung beginnt nicht, bevor Ihre Forderung fällig ist. Sie setzt erst zu dem Zeitpunkt ein, ab dem Sie den Anspruch tatsächlich einklagen könnten.
Haben Sie auf die Aufrechnung verzichtet, führt das dazu, dass eine dennoch erhobene Aufrechnungseinrede abgewiesen wird.