OGH 6 Ob 47/20k
Worum es ging: Stoppen Vergleichsgespräche den Ablauf meiner Frist?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja, solange ernsthaft verhandelt wird, läuft die Frist nicht weiter; nach dem Abbruch müssen Sie aber sofort klagen. Betrifft die Vergleichsbereitschaft ausdrücklich nur einen Teil Ihrer Forderung, gilt das auch nur für diesen Teil. Für die übrigen Ansprüche sind neun Monate Zuwarten zu lang.
Ja. Ausgangspunkt ist der Wortlaut, entscheidend ist aber, was die Beteiligten wollten und wie ein redlicher Empfänger die Erklärung verstehen musste. Auch das Verhalten der Parteien und die redliche Verkehrsübung werden dabei berücksichtigt.
Ja, aber nur unter strengen Voraussetzungen. Ein Verhalten oder auch ein Schweigen kann als Erklärung gelten, wenn es nach der Verkehrssitte eindeutig in eine Richtung zu verstehen ist. Es darf kein vernünftiger Grund bestehen, an einem ganz bestimmten Willen zu zweifeln. Dabei zählen immer die gesamten Umstände des Falls.
Die Verjährung beginnt nicht zu laufen, solange nicht feststeht, ob Ihre Versuche zur Abwendung oder Minderung des Schadens gescheitert sind. Das gilt auch für die Kosten von Maßnahmen, die im Vorhinein sinnvoll erschienen: Die Frist läuft erst, wenn Erfolg oder Misserfolg dieser Maßnahme feststeht.
Ja, unter Umständen. Wer einen Liefer- oder Leistungstermin zusagt, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass er ihn nicht einhalten kann, hat auch eine unverschuldete Verspätung zu vertreten. Der Vorwurf liegt dann schon in der leichtfertig abgegebenen Zusage.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Innsbruck, 16.08.2019, 41 Cg 200/06i-343
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 11.12.2019, 1 R 160/19t-360
Zitierte Paragrafen
ABGB § 918 UGB § 349 ZPO § 273 ZPO § 43 ZPO § 502 ZPO § 54
Entscheidungstext
70 Absätze, 21.886 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.06.2020
Geschäftszahl
6Ob47/20k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden sowie die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richer in der Rechtssache der klagenden Partei E*, vertreten durch Ploil Boesch Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei A* AG, *, vertreten durch Greiter Pegger Kofler & Partner Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 2.388.724,91 EUR sA, über die Revisionen beider Streitteile gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 11. Dezember 2019, GZ 1 R 160/19t-360, womit das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 16. August 2019, GZ 41 Cg 200/06i-343, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:
Spruch
I. Die Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
II. Hingegen wird der Revision der klagenden Partei Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird in seinen Punkten 1 bis 4 dahingehend abgeändert, dass es unter Einschluss der nicht in Beschwerde gezogenen Punkte insgesamt zu lauten hat wie folgt:
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