Kann sich der andere auf Verjährung berufen, obwohl er weiterverhandelt hat?
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Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 28.06.2018 (29 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1972)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Verhindert wird nicht der Lauf der Verjährungsfrist, sondern nur ihr Ablauf.OGH 9 Ob 43/14k, 29.01.2015
- Vergleichsverhandlungen haben keineswegs die Unterbrechung der Verjährung zur Folge, ja nicht einmal eine Fortlaufshemmung der Verjährungsfrist während ihrer Dauer.OGH 3 Ob 222/12m, 23.01.2013
- Hier: Grundlose Untätigkeit des Gläubigers von mehr als einem Jahr - Verjährung angenommen.OGH 3 Ob 223/06z, 25.04.2007
- Eine langdauernde grundlose Untätigkeit des Gläubigers nach Ablauf einer angemessenen Frist bewirkt das Ende (Scheitern) der Verhandlungen (Vergleichsverhandlungen), dies jedenfalls dann, wenn von ihm der nächste Schritt erwartet werden kann.OGH 3 Ob 223/06z, 25.04.2007
- Für die Annahme von Vergleichsverhandlungen reicht es aus, dass der Gläubiger seine Ansprüche anmeldet und der Schuldner eine Stellungnahme abgibt, in der er den Anspruch nicht vollständig ablehnt.OGH 3 Ob 223/06z, 25.04.2007
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- Hier zur Sonderregelung des § 58 Abs 1 Satz 3 ÄrzteG.OGH 10 Ob 57/06i, 24.10.2006
- Es liegt eine Ablaufhemmung eigener Art vor; gehemmt wird das „Zuendegehen" der Verjährungsfrist.OGH 3 Ob 121/04x, 16.02.2005
- Durch Vergleichsverhandlungen des Geschädigten mit dem Haftpflichtversicherer über Ersuchen des Versicherungsnehmers tritt Ablaufshemmung hinsichtlich sämtlicher Ansprüche des Geschädigten ein.OGH 7 Ob 219/04p, 22.12.2004
- Die Verjährung tritt nicht ein, wenn nach Abbruch der Vergleichsverhandlungen unverzüglich, d.h. in angemessener Frist, die Klage eingebracht wird.OGH 3 Ob 510/86, 17.12.1986
- Gilt auch für Ausschlussfristen (so schon 7 Ob 26/78 = ZVR 1979/44).OGH 7 Ob 61/82, 28.10.1982
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034501 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 29.
- OGH 9 ObA 48/18a, 28.06.2018, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 60/18s, 28.06.2018, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 61/18p, 28.06.2018, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 24/18x, 25.04.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Haften mehrere Personen nebeneinander für Ihren Schaden, läuft die Verjährung gegen jede von ihnen weiter. Dass Sie zunächst versuchen, den Anspruch nur gegen einen durchzusetzen, hält die Verjährung gegenüber den anderen nicht auf.
Ja. Die dreißigjährige Frist beginnt mit jener Handlung, die den Schaden verursacht hat, nicht erst mit dem Schaden selbst. Tritt der Schaden erst nach Ablauf dieser Frist ein, ist Ihr Anspruch bereits verjährt.