Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 4 Ob 28/23f
Worum es ging: Verjähren Ansprüche gegen meinen Ehepartner während der Ehe?
Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Solange die Ehe dauert, ist die Verjährung zwischen den Ehegatten gehemmt. Diese Vorschrift gilt für die Dauer der Ehe uneingeschränkt.
Werden Zinsen gemeinsam mit der Hauptforderung eingeklagt, bleiben sie beim Streitwert außer Betracht. Nur wenn ausschließlich Nebenforderungen wie Zinsen geltend gemacht werden, ist deren Betrag maßgebend. Auf den Rechtsgrund der Zinsen kommt es dabei nicht an.
Für die Frist bei Amtshaftungsansprüchen kommt es weniger darauf an, wann die rechtsverletzende Entscheidung rechtskräftig wurde, sondern darauf, ob über sie endgültig abgesprochen wurde. Wurde ein schädigender Bescheid erst durch den Verwaltungsgerichtshof beseitigt, beginnt die Jahresfrist nicht vor dessen Erkenntnis zu laufen.
Haben Sie zu viel Miete gezahlt und läuft bei Gericht oder Gemeinde ein Verfahren über die Höhe der Miete, ist die Verjährung Ihres Rückforderungsanspruchs so lange gehemmt. Sie dürfen den Ausgang dieses Verfahrens abwarten. Dort kann nämlich festgestellt werden, welche Miete für den fraglichen Zeitraum zulässig war.
Während aufrechter Ehe kann die Verjährung Ihrer Forderung gegen den Ehepartner nicht einmal zu laufen beginnen. Erst mit der Scheidung setzt der Fristenlauf ein. Danach muss der noch offene Rest der Verjährungsfrist verstreichen, bevor der Anspruch verjährt ist.
Die gesetzlichen Zinsen, die Ihnen bei verbotenen Zahlungen an den Vermieter zustehen, verjähren in drei Jahren. Die Frist beginnt jeweils mit der einzelnen Zahlung zu laufen.
Solange ein Verfahren über die Höhe der Miete läuft, ist die Verjährung Ihres Anspruchs auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete samt Zinsen gehemmt. Die Frist kann in dieser Zeit weder zu laufen beginnen noch weiterlaufen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 16.11.2022, 39 R 245/22a-16
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1480 ABGB § 1495 ABGB § 1497 ABGB § 933b JN § 54 MRG § 16 MRG § 27 MRG § 37 ZPO § 502
Entscheidungstext
40 Absätze, 11.364 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.03.2023
Geschäftszahl
4Ob28/23f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und MMag. Matzka sowie die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Fitz, als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*, vertreten durch Dr. Martin Brenner, Dr. Martin Klemm, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei H* GmbH *, vertreten durch Bischof Zorn + Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 23.530,69 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 16. November 2022, GZ 39 R 245/22a-16, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 20. Juni 2022, GZ 95 C 86/21f-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.568,52 EUR (darin 261,42 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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