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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.05.2017 · Fall aus Steiermark

OGH 1 Ob 72/17w

Worum es ging: Wie lange kann ich Zinsen für zu Unrecht gezahltes Geld fordern?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Alle Arten von Zinsen aus einer fälligen Geldsumme, die zurückzuzahlen ist, gelten als Verzögerungszinsen, unabhängig vom Grund der Zahlungspflicht. Das gilt auch für Zinsen aus Geld, das ohne Rechtsgrund geleistet wurde. Solche Zinsen verjähren in drei Jahren.

Nein. Weitere Zinsen fallen erst dann weg, wenn der Rückstand die ursprüngliche Hauptschuld erreicht hat. Sinkt die Schuld durch Ihre Rückzahlungen so weit, dass die aufgelaufenen Zinsen den Rest übersteigen, gilt diese Grenze nicht.

Ja. Auch Zinsen aus einer durch eine Hypothek gesicherten Forderung verjähren in drei Jahren. Verhindern lässt sich das nur, indem für die einzelnen Zinsrückstände eigene Pfandrechte erworben werden.

Ja. Für Zinsen gilt die dreijährige Verjährungsfrist, gleich ob sie im Vertrag vereinbart oder gesetzlich vorgesehen sind. Ein Unterschied wird dabei nicht gemacht.

Ja. Auch die Verzugszinsen aus einem Betrag, den Ihnen das Strafgericht als Schadenersatz zugesprochen hat, verjähren nach drei Jahren. Unterbrochen wird diese Frist nur durch Schritte, die die Eintreibung tatsächlich vorantreiben.

Solange die Ehe dauert, ist die Verjährung zwischen den Ehegatten gehemmt. Diese Vorschrift gilt für die Dauer der Ehe uneingeschränkt.

Hat das Berufungsgericht die Rechtsgrundsätze richtig dargestellt und nur auf Ihren Einzelfall angewendet, kann das nicht mehr überprüft werden. Das gilt, wenn kaum anzunehmen ist, dass sich derselbe Fall in dieser Form noch einmal stellt.

Während aufrechter Ehe kann die Verjährung Ihrer Forderung gegen den Ehepartner nicht einmal zu laufen beginnen. Erst mit der Scheidung setzt der Fristenlauf ein. Danach muss der noch offene Rest der Verjährungsfrist verstreichen, bevor der Anspruch verjährt ist.

Nein. Lässt sich Ihre Frage mit der vorhandenen Rechtsprechung und mit folgerichtigem Denken beantworten, ist sie keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit dann nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1335 ABGB § 1480 ABGB § 1495 ZPO § 50 ZPO § 508a

Entscheidungstext

29 Absätze, 8.182 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.05.2017

Geschäftszahl

1Ob72/17w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** P*****, vertreten durch die PHH Prochaska Havranek Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Wien, gegen die beklagte Partei K***** P*****, vertreten durch Mag. Helmut Hawranek, Rechtsanwalt in Graz, wegen 80.000 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 11. Jänner 2017, GZ 4 R 208/16i-38, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 23. September 2016, GZ 35 Cg 27/15p-34, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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