Schützt mich das Grundbuch, wenn Anzeichen dagegen sprechen?
günstig für Wegeberechtigter betrifft Käufer, Verkäufer, Grundstückseigentümer, Nachbarn
Nein. Auf den Stand des Grundbuchs können Sie sich nicht mehr berufen, wenn Sie bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnten, dass die wirkliche Lage davon abweicht. Sichtbare Fahrspuren, Anlagen oder ein Tor können schon genügen, um ein nicht eingetragenes Recht zu vermuten.
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Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 09.07.2024 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1976)
Eine Berufung auf eine Gutgläubigkeit als Voraussetzung eines Erwerbes "im Vertrauen auf die öffentlichen Bücher" hinsichtlich einer Freiheit der zu erwerbenden Liegenschaft von Rechten ist schon dann nicht mehr möglich, wenn Umstände vorliegen, die bei gehöriger Aufmerksamkeit des Erwerbes den wahren, vom Grundbuchsstand abweichenden, Sachverhalt erkennen lassen (SZ 28/64, RZ 1962,83).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Keine Erkundungsobliegenheit, wenn sich die wahrgenommene Einrichtung mit einer anderen (bekannten) Dienstbarkeit erklären lässt.OGH 1 Ob 188/17d, 15.11.2017
- Einen derartigen Hinweis liefert auch ein Zugangstor, das bei einer von Wegerechten freien Liegenschaft keine Funktion hätte.OGH 5 Ob 270/03x, 09.12.2003
- Dies ist der Fall, wenn sichtbare Anlagen auf dem Grund oder sonstige Einrichtungen oder Vorgänge, die man von dort aus bei einiger Aufmerksamkeit wahrnehmen kann, das Bestehen einer Dienstbarkeit vermuten lassen.OGH 7 Ob 209/98f, 28.04.1999
- Auch bloße Fahrspuren - im vorliegenden Fall sind immerhin bis zu 20 cm tiefe deutlich sichtbare Fahrrinnen festgestellt - ausreichend.OGH 2 Ob 609/79, 12.02.1980
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034730 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 11.
- OGH 10 Ob 14/24t, 09.07.2024, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
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